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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 TEIL I
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
TEIL I
Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Satzung der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechtes auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
Art. 2
Art. 2 TEIL II
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
TEIL II
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu gewährleisten, daß die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.
(3) Entwicklungsländer können unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte und der Erfordernisse ihrer Volkswirtschaft entscheiden, inwieweit sie Personen, die nicht ihre Staatsangehörigkeit besitzen, die in diesem Pakt anerkannten wirtschaftlichen Rechte gewährleisten wollen.
Art. 3
Art. 3
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 4
Art. 4
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 5
Art. 5
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 6
Art. 6 TEIL III
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
TEIL III
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht auf Arbeit, welches das Recht jedes Einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfaßt, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutze dieses Rechts.
(2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen, Maßnahmen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaflichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des Einzelnen schützen.
Art. 7
Art. 7
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 8
Art. 8
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 9
Art. 9
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 10
Art. 10
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 11
Art. 11
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 12
Art. 12
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 13
Art. 13
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 14
Art. 14
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 15
Art. 15
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 16
Art. 16 TEIL IV
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
TEIL IV
Artikel 16
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Teiles Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und über die Fortschritte vorzulegen, die hinsichtlich der Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt wurden.
(2) a) Alle Berichte werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt, der sie abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat übermittelt, damit dieser sie nach Maßgabe dieses Paktes prüft;
b) Sind Vertragsstaaten gleichzeitig Mitglieder von Sonderorganisationen, so übermittelt der Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Berichte oder einschlägige Teile solcher Berichte abschriftlich auch den Sonderorganisationen, soweit diese Berichte oder Teile sich auf Angelegenheiten beziehen, die nach den Satzungen dieser Organisationen in deren Aufgabenbereich fallen.
Art. 17
Art. 17
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 18
Art. 18
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 19
Art. 19
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 20
Art. 20
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 21
Art. 21
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 22
Art. 22
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 23
Art. 23
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 24
Art. 24
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 25
Art. 25
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 26
Art. 26 TEIL V
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
TEIL V
Artikel 26
(1) Dieser Pakt liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für alle Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei dieses Paktes zu werden, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(3) Dieser Pakt liegt für jeden im Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die diesen Pakt unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.
Art. 27
Art. 27
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 28
Art. 28
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 29
Art. 29
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 30
Art. 30
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Art. 31
Art. 31
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend