Staatsverträge

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

(Übersetzung) INTERNATIONALER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE

Vertrag – MultilateralFassung seit 10. Dezember 1978RIS-Stand 14. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000629 · BGBl. Nr. 590/1978 · 19/05 Menschenrechte · Original im RIS öffnen

Art. 13

Art. 13

Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 13 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte?

  • KernaussageArt. 13 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht eines jeden auf Bildung. Sie stimmen überein, daß die Bildung auf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Organisation
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 13 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in einfachen Worten?

Art. 13 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Rolle spielen Privatschulen bei Art. 13 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte?

Der Paragraph spricht Privatschulen nur insoweit an, wie der konkrete Wortlaut darauf Bezug nimmt. Für die Anwendung auf eine bestimmte Schule ist die genaue RIS-Fassung zu prüfen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Dezember 1978 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Januar 2019
Fassung seit
10. Dezember 1978
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:57
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 177/2024 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 33/2024 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 80/2020 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 210/2019 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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