Art. 1
Art. 1 TEIL I
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte?
- KernaussageArt. 1 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte behandelt "TEIL I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
TEIL I
Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Satzung der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechtes auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in einfachen Worten?
Art. 1 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte behandelt "TEIL I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Dezember 1978 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Januar 2019
- Fassung seit
- 10. Dezember 1978
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:57
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 177/2024 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 33/2024 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 80/2020 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 210/2019 (K – Geltungsbereich)
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