Art. 16
Art. 16 Inkrafttreten
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 16 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern?
- KernaussageArt. 16 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Verkehrsministerium der Volksrepublik Polen über die internationale Güterbeförderung im Straßenverkehr, in Kraft getreten am 1. Jänner 1964, außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 16 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern in einfachen Worten?
Art. 16 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1994 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Mai 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 1994
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 180/2001
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Verweise
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Rückverweise
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