Staatsverträge

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Vertrag – PolenFassung seit 1. Januar 1994RIS-Stand 12. Mai 2017

RIS-Gesetzesnummer 20001334 · BGBl. III Nr. 87/2001 · 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Original im RIS öffnen

Art. 11

Art. 11 Sanktionsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 11 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern?

  • KernaussageArt. 11 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern behandelt "Sanktionsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sanktionsbestimmungen

1. Die Unternehmer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, sowie die jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.

2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmens und seines Fahrpersonals gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:

3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.

4. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern in einfachen Worten?

Art. 11 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern behandelt "Sanktionsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1994 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Mai 2017
Fassung seit
1. Januar 1994
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 180/2001

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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