Anl. 3
Anl. 3 MEMORANDUM
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 3 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern?
- KernaussageAnl. 3 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern behandelt "MEMORANDUM" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
MEMORANDUM
zu Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Für das Jahr 1994 und die Folgejahre vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelung:
GESCHEHEN zu Warschau am 19. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern in einfachen Worten?
Anl. 3 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern behandelt "MEMORANDUM" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1994 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Mai 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 1994
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 180/2001
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Rückverweise
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