Staatsverträge

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Vertrag – PolenFassung seit 1. Januar 1994RIS-Stand 12. Mai 2017

RIS-Gesetzesnummer 20001334 · BGBl. III Nr. 87/2001 · 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Original im RIS öffnen

Art. 9

Art. 9 Inhalt der Genehmigung

Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 9 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern?

  • KernaussageArt. 9 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern behandelt "Inhalt der Genehmigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inhalt der Genehmigung

1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist eine Genehmigung erforderlich, sofern nicht Artikel 8 etwas anderes bestimmt.

2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:

3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.

4. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige Bebörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b, c und d – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.

5. Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelTEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphArt. 10 Kabotageverbot

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 9 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern in einfachen Worten?

Art. 9 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern behandelt "Inhalt der Genehmigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1994 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Mai 2017
Fassung seit
1. Januar 1994
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 180/2001

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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