Art. 6
Art. 6 Ausbau von Eisenbahnverbindungen
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 6 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern?
- KernaussageArt. 6 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern behandelt "Ausbau von Eisenbahnverbindungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbau von Eisenbahnverbindungen
Die Vertragsparteien stimmen überein, dem AGTC, dem TER-Projekt sowie dem AGC (hinsichtlich der Linienführung) Aufmerksamkeit zuzuwenden. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eng zusammenarbeiten, um eine Verbesserung der Verkehrsverbindungen, die beide Staaten betreffen, zu erreichen; dies unter Berücksichtigung der Transportwirtschaftlichkeit der diesbezüglichen Maßnahmen und der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern in einfachen Worten?
Art. 6 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern behandelt "Ausbau von Eisenbahnverbindungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1994 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Mai 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 1994
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 180/2001
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.