Art. 13
Art. 13 Umweltverträgliche Lastfahrzeuge
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 13 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern?
- KernaussageArt. 13 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern behandelt "Umweltverträgliche Lastfahrzeuge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Umweltverträgliche Lastfahrzeuge
In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen die Umwelt möglichst wenig belastende Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeuge.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 13 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern in einfachen Worten?
Art. 13 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern behandelt "Umweltverträgliche Lastfahrzeuge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1994 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Mai 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 1994
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 180/2001
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Verweise
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Rückverweise
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