Staatsverträge

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Vertrag – PolenFassung seit 1. Januar 1994RIS-Stand 12. Mai 2017

RIS-Gesetzesnummer 20001334 · BGBl. III Nr. 87/2001 · 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Original im RIS öffnen

Art. 12

Art. 12 Kontingente

Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 12 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern?

  • KernaussageArt. 12 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern behandelt "Kontingente" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kontingente

1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.

2. Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 15) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelTEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 12 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern in einfachen Worten?

Art. 12 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern behandelt "Kontingente" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 12 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern relevant?

Für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1994 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Mai 2017
Fassung seit
1. Januar 1994
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 180/2001

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.