Staatsverträge

Abkommen über den Straßenverkehr

(Übersetzung) KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR *)

Vertrag – MultilateralFassung seit 2. Februar 1957RIS-Stand 23. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10011286 · BGBl. Nr. 222/1955 · 99/01 Straßenverkehr · Original im RIS öffnen

Anl. 12

Anl. 12 Abkommen über den Straßenverkehr

Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 12 Abkommen über den Straßenverkehr?

  • KernaussageAnl. 12 Abkommen über den Straßenverkehr behandelt "Abkommen über den Straßenverkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten sind übereingekommen, das Abkommen über den Straßenverkehr und das Protokoll über Straßenverkehrszeichen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

EUROPÄISCHE ZUSATZVEREINBARUNG ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR UND ZUM PROTOKOLL ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN [DIE STRASSENSIGNALISATION], DIE AM 19. SEPTEMBER 1949 IN GENF UNTERZEICHNET WURDEN *)

Artikel 1

Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten sind übereingekommen, das Abkommen über den Straßenverkehr und das Protokoll über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation], beide vom 19. September 1949, in folgenden Punkten zu ergänzen:

Abkommen über den Straßenverkehr

Zu Artikel 9

Jedes Fahrzeug kann eine Verkehrsinsel rechts oder links umfahren, außer

1) wenn ein Pfeil auf der Insel die Fahrtrichtung vorschreibt;

2) wenn die Insel in der Mitte einer Fahrbahn mit Verkehr in beiden Richtungen liegt; sie muß darin in Ländern mit Rechtsverkehr rechts und in Ländern mit Linksverkehr links umfahren werden.

Zu Artikel 24

1. Führerscheine [Führerausweise], die für körperlich gebrechliche oder behinderte Personen ausgestellt sind und den Vermerk tragen, daß sie nur für Fahrzeuge gelten, die der Gebrechlichkeit oder Behinderung des Führers angepaßt sind, sind Führerscheine [Ausweise] im Sinne von Artikel 24 Absatz 1.

2. Dieser Vermerk muß in roter Tinte oder rotem Aufdruck das Wort „RESTREINT“ und das Kennzeichen des Fahrzeuges, das der Gebrechlichkeit oder Behinderung des Führers angepaßt ist, enthalten.

Zu Anhang 1

Fahrräder mit Hilfsmotor gelten nicht als Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], wenn sie hinsichtlich ihrer Gebrauchsfähigkeit die üblichen Merkmale von Fahrrädern haben.

Protokoll über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation]

Zu Artikel 5

a) Die im Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Symbole werden international angenommen.

b) Zusätzliche Angaben sind nur zulässig, um das Zeichen [Signal] verständlicher zu machen oder seine Bedeutung zu klären.

c) Um eine vorherige Einigung über neu einzuführende Symbole zu erreichen, verpflichten sich die Vertragspartner, solche Symbole vor der Mitteilung nach Absatz 5 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen einem Ausschuß zu unterbreiten, in dem sie vertreten sind und der im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa oder einer sie ersetzenden Körperschaft gebildet wird.

Zu Artikel 19

Die Baustellen müssen durch weiß-rot gestreifte Schranken und nachts außerdem durch rote Laternen oder Rückstrahler gekennzeichnet werden.

Zu Artikel 25

Das im Artikel 25 Absatz 1 vorgesehene Symbol darf im Zeichen [Signal] „ANDERE GEFAHR“ nicht fehlen.

Zu Artikel 26

Der rote Dreieckrahmen darf zur Bezeichnung der verschiedenen in den Artikeln 12 bis 25 erwähnten Gefahren nicht verwendet werden.

Zu Artikel 33

Auf dem Zeichen [Signal] „HALT VOR DER KREUZUNG“ muß das Wort „STOP“ stehen.

Zu Artikel 45

a) Das zusätzliche Zeichen [Signal] zur Kennzeichnung der internationalen Durchgangsstraßen [Straßen, die von dem Staat, auf dessen Gebiet sie liegen, im Einvernehmen mit den andern interessierten Vertragsstaaten bezeichnet worden sind, um zu gewährleisten, daß diese Straßenzüge durchgehend sind und ihr Ausbau einheitlich ist] muß rechteckig sein.

b) Es muß in weißer Schrift auf dunkelgrünem Grund den Buchstaben „E“ und daneben die der Straße zugeteilte Nummer in arabischen Ziffern enthalten.

c) Es kann an andere Zeichen [Signale] angefügt oder mit ihnen verbunden werden.

d) Es muß so groß sein, daß die Führer schnell fahrender Fahrzeuge seine Angaben mühelos lesen können.

Zu Artikel 53

1. Das rote Licht muß immer oben und das grüne unten sein.

2. Wird die Bedeutung der Lichter, abgesehen von ihrer Lage, durch ein zusätzliches Zeichen hervorgehoben, so muß es ein waagrechter lichtundurchlässiger Balken quer durch das rote Licht sein.

Artikel 2

1. Diese Vereinbarung steht bis zum 30. Juni 1951 zur Unterzeichnung und dann zum Beitritt für die Staaten offen, die an den Arbeiten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmen und Partner des Abkommens über den Straßenverkehr sowie des Protokolls über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation] vom 19. September 1949 sind.

2. Die Beitritts- und gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der allen im Absatz 1 dieses Artikels genannten Staaten davon Kenntnis gibt.

Artikel 3

Diese Vereinbarung kann mit sechsmonatiger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; er teilt die Kündigung den anderen Vertragspartnern mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist tritt das Abkommen für den Vertragspartner, der es gekündigt hat, außer Kraft.

Artikel 4

1. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens und des Protokolls vom 19. September 1949, die im Artikel 1 näher bezeichnet sind, tritt auch diese Vereinbarung in Kraft, wenn wenigstens drei Vertragsstaaten des Abkommens und des Protokolls Vertragspartner dieser Vereinbarung geworden sind.

2. Sie tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner unter drei sinkt.

Artikel 5

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann auf Antrag eines beteiligten Vertragspartners einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden, für das jeder beteiligte Vertragspartner ein Mitglied und der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vorsitzenden bestimmt.

Artikel 6

1. Die Urschrift dieser Vereinbarung wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den im Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Staaten eine beglaubigte Abschrift davon zustellt.

2. Der Generalsekretär ist ermächtigt, diese Vereinbarung bei Inkrafttreten einzutragen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [maßgebend] ist, am sechzehnten September neunzehnhundertfünfzig.

_________________________

*) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom 23. Feber 1952 und von Bad Godesberg vom 7. April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelEUROPÄISCHE ZUSATZVEREINBARUNG ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR UND ZUM PROTOKOLL ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN [DIE STRASSENSIGNALISATION], DIE AM 19. SEPTEMBER 1949 IN GENF UNTERZEICHNET WURDEN *)
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 12 Abkommen über den Straßenverkehr in einfachen Worten?

Anl. 12 Abkommen über den Straßenverkehr behandelt "Abkommen über den Straßenverkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. Februar 1957 bis laufend.

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Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. August 2021
Fassung seit
2. Februar 1957
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:02
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 119/2021 (K – Geltungsbereich A)
  • BGBl. III Nr. 36/2020 (K – Geltungsbereich A)
  • BGBl. III Nr. 37/2016 (K – Geltungsbereich P)
  • BGBl. III Nr. 36/2016 (K – Geltungsbereich A)

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