Anl. 8
Anl. 8 Anforderungen an die Kraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen Verkehr
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 8 Abkommen über den Straßenverkehr?
- KernaussageAnl. 8 Abkommen über den Straßenverkehr behandelt "Anforderungen an die Kraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen Verkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Mindestalter zur Führung eines Kraftfahrzeuges [Motorfahrzeuges] unter den im Artikel 24 des Abkommens festgelegten Bedingungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anforderungen an die Kraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen Verkehr
Das Mindestalter zur Führung eines Kraftfahrzeuges [Motorfahrzeuges] unter den im Artikel 24 des Abkommens festgelegten Bedingungen beträgt achtzehn Jahre.
Jeder Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können jedoch Führerscheine anerkennen, die andere Staaten an noch nicht achtzehnjährige Führer von Krafträdern [Motorrädern] oder Invalidenfahrzeugen ausgestellt haben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 8 Abkommen über den Straßenverkehr in einfachen Worten?
Anl. 8 Abkommen über den Straßenverkehr behandelt "Anforderungen an die Kraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen Verkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. Februar 1957 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. August 2021
- Fassung seit
- 2. Februar 1957
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 119/2021 (K – Geltungsbereich A)
- BGBl. III Nr. 36/2020 (K – Geltungsbereich A)
- BGBl. III Nr. 37/2016 (K – Geltungsbereich P)
- BGBl. III Nr. 36/2016 (K – Geltungsbereich A)
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Verweise
Rückverweise
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