Staatsverträge

Abkommen über den Straßenverkehr

(Übersetzung) KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR *)

Vertrag – MultilateralFassung seit 2. Februar 1957RIS-Stand 23. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10011286 · BGBl. Nr. 222/1955 · 99/01 Straßenverkehr · Original im RIS öffnen

Anl. 8

Anl. 8 Anforderungen an die Kraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen Verkehr

Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 8 Abkommen über den Straßenverkehr?

  • KernaussageAnl. 8 Abkommen über den Straßenverkehr behandelt "Anforderungen an die Kraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen Verkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Mindestalter zur Führung eines Kraftfahrzeuges [Motorfahrzeuges] unter den im Artikel 24 des Abkommens festgelegten Bedingungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anforderungen an die Kraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen Verkehr

Das Mindestalter zur Führung eines Kraftfahrzeuges [Motorfahrzeuges] unter den im Artikel 24 des Abkommens festgelegten Bedingungen beträgt achtzehn Jahre.

Jeder Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können jedoch Führerscheine anerkennen, die andere Staaten an noch nicht achtzehnjährige Führer von Krafträdern [Motorrädern] oder Invalidenfahrzeugen ausgestellt haben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnl. 7
Nächster ParagraphAnl. 9

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 8 Abkommen über den Straßenverkehr in einfachen Worten?

Anl. 8 Abkommen über den Straßenverkehr behandelt "Anforderungen an die Kraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen Verkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. Februar 1957 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. August 2021
Fassung seit
2. Februar 1957
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:02
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 119/2021 (K – Geltungsbereich A)
  • BGBl. III Nr. 36/2020 (K – Geltungsbereich A)
  • BGBl. III Nr. 37/2016 (K – Geltungsbereich P)
  • BGBl. III Nr. 36/2016 (K – Geltungsbereich A)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.