Anl. 3
Anl. 3 Kennzeichen der Fahrzeuge im internationalen Verkehr
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 3 Abkommen über den Straßenverkehr?
- KernaussageAnl. 3 Abkommen über den Straßenverkehr behandelt "Kennzeichen der Fahrzeuge im internationalen Verkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Das Kennzeichen der Fahrzeuge muß sich entweder aus Ziffern oder aus Ziffern und Buchstaben zusammensetzen....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kennzeichen der Fahrzeuge im internationalen Verkehr
1. Das Kennzeichen der Fahrzeuge muß sich entweder aus Ziffern oder aus Ziffern und Buchstaben zusammensetzen. Es sind arabische Ziffern wie in den Urkunden der Vereinten Nationen und lateinische Buchstaben zu verwenden. Andere Ziffern und Buchstaben sind zulässig, wenn die Angaben in den vorstehend erwähnten Ziffern und Buchstaben wiederholt werden.
2. Das Kennzeichen muß tags bei klarem Wetter auf 20 m (65 Fuß) lesbar sein.
3. Befindet sich das Kennzeichen auf einem besonderen Schild, so muß das Schild im Lot oder annähernd im Lot und senkrecht zum Mittellängsschnitt des Fahrzeuges angebracht sein. Ist das Kennzeichen unmittelbar auf der Fahrzeugwand angebracht oder aufgemalt, so muß es sich auf einer lotrechten oder annähernd im Lot stehenden Fläche der Rückseite des Fahrzeuges befinden.
4. Das hintere Kennzeichen muß nach den Vorschriften des Anhanges 6 beleuchtet sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 Abkommen über den Straßenverkehr in einfachen Worten?
Anl. 3 Abkommen über den Straßenverkehr behandelt "Kennzeichen der Fahrzeuge im internationalen Verkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. Februar 1957 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. August 2021
- Fassung seit
- 2. Februar 1957
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:02
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 119/2021 (K – Geltungsbereich A)
- BGBl. III Nr. 36/2020 (K – Geltungsbereich A)
- BGBl. III Nr. 37/2016 (K – Geltungsbereich P)
- BGBl. III Nr. 36/2016 (K – Geltungsbereich A)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.