Staatsverträge

Abkommen über den Straßenverkehr

(Übersetzung) KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR *)

Vertrag – MultilateralFassung seit 2. Februar 1957RIS-Stand 23. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10011286 · BGBl. Nr. 222/1955 · 99/01 Straßenverkehr · Original im RIS öffnen

Art. 17

Art. 17 III. Kapitel

Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 17 Abkommen über den Straßenverkehr?

  • KernaussageArt. 17 Abkommen über den Straßenverkehr behandelt "III. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Zur Sicherung der Einheitlichkeit dürfen auf den Straßen jedes Vertragsstaates, wenn immer möglich, keine anderen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

III. Kapitel

Verkehrszeichen [Signale]

Artikel 17

1. Zur Sicherung der Einheitlichkeit dürfen auf den Straßen jedes Vertragsstaates, wenn immer möglich, keine anderen als die von ihm angenommenen Verkehrszeichen [Signale] verwendet werden. Muß ein Staat neue Verkehrszeichen [Signale] einführen, so haben sie sich in Form, Farbe und Symbol in das Zeichensystem [Signalsystem] dieses Staates einzufügen.

2. Die Zahl der anerkannten Zeichen [Signale] ist auf das nötigste zu beschränken. Sie sind nur anzubringen, wo sie unentbehrlich sind.

3. Um die Straßenbenutzer rechtzeitig zu warnen, müssen die Gefahrenzeichen [Gefahrensignale] in genügendem Abstand vor der Gefahrenstelle angebracht werden.

4. Auf anerkannten Zeichen [Signalen] dürfen keine wesensfremden, ihre Erkennbarkeit beeinträchtigenden oder ihre Bedeutung ändernden Aufschriften gestattet werden.

5. Alle Tafeln oder Aufschriften, die mit anerkannten Zeichen [Signalen] verwechselt werden oder deren Lesbarkeit erschweren könnten, müssen untersagt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 17 Abkommen über den Straßenverkehr in einfachen Worten?

Art. 17 Abkommen über den Straßenverkehr behandelt "III. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. Februar 1957 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Dezember 2025
Fassung seit
2. Februar 1957
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 119/2021 (K – Geltungsbereich A)
  • BGBl. III Nr. 36/2020 (K – Geltungsbereich A)
  • BGBl. III Nr. 37/2016 (K – Geltungsbereich P)
  • BGBl. III Nr. 36/2016 (K – Geltungsbereich A)

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Verweise

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