Anl. 11
Anl. 11
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 11 Abkommen über den Straßenverkehr?
- KernaussageAnl. 11 Abkommen über den Straßenverkehr behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Die Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr ist vom Generalsekretär der Vereinten Nationen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
SCHLUSSAKTE DER KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR *)
1. Die Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr ist vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß der vom Wirtschafts- und Sozialrat am 28. August 1948 angenommenen Entschließung 147 B (VII) einberufen worden. Diese Entschließung lautet:
„1. Spätestens im August 1949 eine internationale Regierungskonferenz einzuberufen zum Abschluß eines neuen Weltabkommens über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr [Motorfahrzeugverkehr], da die beiden Weltabkommen von 1926, nämlich:
„2. Die Wirtschaftskommission für Europa zu ersuchen, den oben erwähnten Entwurf so bald als möglich zu vervollständigen und dem Generalsekretär zuzustellen;
„3. Die anderen regionalen Kommissionen aufzufordern, Berichte zu dieser Angelegenheit einzureichen, wenn sie es wünschen;
„4. Die oben erwähnten Unterlagen allen zu der Konferenz eingeladenen Regierungen zuzustellen;
„5. Eine vorläufige Tagesordnung für die Konferenz aufzustellen;
„7. Soweit er es für zweckmäßig hält, Regierungsorganisationen und andere internationale Organisationen, die sich mit diesem Gebiet befassen, einzuladen, Beobachter zur Konferenz zu entsenden;
„Beschließt, daß das Stimmrecht auf der Konferenz von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ausgeübt werden kann, sowie von allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Absatz 6 a) eingeladen und Vertragspartner eines der in Absatz 1 genannten Abkommen sind.“
2. Die Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr wurde vom 23. August bis 19. September 1949 in Genf abgehalten.
3. Der vom Binnenverkehrsausschuß der Wirtschaftskommission für Europa ausgearbeitete Abkommensentwurf und das Abkommen von 1943 über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs lagen der Konferenz als Verhandlungsgrundlage vor.
4. Die Konferenz hat auf Grund ihrer Beratungen, die in den Protokollen der verschiedenen Ausschüsse und der Plenarsitzungen festgehalten sind, ein Abkommen über den Straßenverkehr ausgearbeitet und zur Unterzeichnung aufgelegt.
5. Die Konferenz hat ferner ein Protokoll über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation] ausgearbeitet und zur Unterzeichnung aufgelegt.
6. Die Konferenz hat schließlich ein Protokoll über die Auslegung des Kapitels VII, betreffend den Beitritt derzeit besetzter Länder und Gebiete zum Abkommen, ausgearbeitet und zur Unterzeichnung und Annahme aufgelegt.
7. Im Laufe ihrer Arbeiten hat die Konferenz folgende weitere Beschlüsse gefaßt:
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter diese Schlußakte unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten September neunzehnhundertneunundvierzig, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [maßgebend] ist. Die Urschrift wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jeder zu dieser Konferenz eingeladenen Regierung beglaubigte Abschriften zustellt.
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*) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom 23. Feber 1952 und von Bad Godesberg vom 7. April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 11 Abkommen über den Straßenverkehr in einfachen Worten?
Anl. 11 Abkommen über den Straßenverkehr behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. August 2021
- Fassung seit
- 2. Februar 1957
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 119/2021 (K – Geltungsbereich A)
- BGBl. III Nr. 36/2020 (K – Geltungsbereich A)
- BGBl. III Nr. 37/2016 (K – Geltungsbereich P)
- BGBl. III Nr. 36/2016 (K – Geltungsbereich A)
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