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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 I. Kapitel
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
I. Kapitel
Allgemeines
Artikel 1
1. Unter Wahrung ihres Rechtes, die Benutzung ihrer Straßen zu regeln, vereinbaren die Vertragsstaaten, daß ihre Straßen unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen dem internationalen Verkehr dienen sollen.
2. Kein Vertragsstaat ist gehalten, die Vergünstigungen dieses Abkommens Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen], Anhängern oder Führern einzuräumen, die sich ohne Unterbrechung mehr als ein Jahr auf seinem Gebiet aufgehalten haben.
Art. 2
Art. 2
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 3
Art. 3
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 4
Art. 4
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 5
Art. 5
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 6
Art. 6 II. Kapitel
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
II. Kapitel
Verkehrsregeln
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Beachtung der Vorschriften dieses Kapitels zu gewährleisten.
Art. 7
Art. 7
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 8
Art. 8
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 9
Art. 9
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 10
Art. 10
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 11
Art. 11
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 12
Art. 12
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 13
Art. 13
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 14
Art. 14
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 15
Art. 15
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 16
Art. 16
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 17
Art. 17 III. Kapitel
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
III. Kapitel
Verkehrszeichen [Signale]
Artikel 17
1. Zur Sicherung der Einheitlichkeit dürfen auf den Straßen jedes Vertragsstaates, wenn immer möglich, keine anderen als die von ihm angenommenen Verkehrszeichen [Signale] verwendet werden. Muß ein Staat neue Verkehrszeichen [Signale] einführen, so haben sie sich in Form, Farbe und Symbol in das Zeichensystem [Signalsystem] dieses Staates einzufügen.
2. Die Zahl der anerkannten Zeichen [Signale] ist auf das nötigste zu beschränken. Sie sind nur anzubringen, wo sie unentbehrlich sind.
3. Um die Straßenbenutzer rechtzeitig zu warnen, müssen die Gefahrenzeichen [Gefahrensignale] in genügendem Abstand vor der Gefahrenstelle angebracht werden.
4. Auf anerkannten Zeichen [Signalen] dürfen keine wesensfremden, ihre Erkennbarkeit beeinträchtigenden oder ihre Bedeutung ändernden Aufschriften gestattet werden.
5. Alle Tafeln oder Aufschriften, die mit anerkannten Zeichen [Signalen] verwechselt werden oder deren Lesbarkeit erschweren könnten, müssen untersagt werden.
Art. 18
Art. 18 IV. Kapitel
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
IV. Kapitel
Bestimmungen für Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger im internationalen Verkehr
Artikel 18
1. Um der Vergünstigungen dieses Abkommens teilhaftig zu werden, muß das Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] von einem Vertragsstaat oder einem seiner Teilgebiete nach der Landesgesetzgebung zum Verkehr zugelassen sein.
2. Die zuständige Behörde oder ein dazu ermächtigter Verband stellen auf Antrag einen Zulassungsschein aus, der wenigstens das Kennzeichen, den Namen oder die Marke und die Fabrik- oder Seriennummer des Fahrzeugherstellers, den Tag der ersten Zulassung sowie Namen, Vornamen und Wohnsitz des Antragstellers enthalten muß.
3. Der Inhalt dieses Zulassungsscheines wird bis zum Gegenbeweis von allen Vertragsstaaten als richtig anerkannt.
Art. 19
Art. 19
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 20
Art. 20
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 21
Art. 21
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 22
Art. 22
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 23
Art. 23
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 24
Art. 24 V. Kapitel
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
V. Kapitel
Kraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen Verkehr
Artikel 24
1. Alle Vertragsstaaten gestatten ohne neue Prüfung jedem in ihr Land kommenden Führer, der die Bedingungen des Anhanges 8 erfüllt, auf ihren Straßen Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] der in den Anhängen 9 und 10 umschriebenen Gattungen zu führen, für die dem Führer auf Grund einer Eignungsprüfung von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates oder eines seiner Teilgebiete oder durch einen von dieser Behörde ermächtigten Verband ein gültiger Führerschein ausgestellt worden ist.
2. Die Vertragsstaaten können aber von den in ihr Land kommenden Führern verlangen, daß sie einen internationalen Führerschein nach dem Muster des Anhanges 10 mitführen, besonders dann, wenn der Führer aus einem Lande kommt, in dem kein nationaler Führerschein erforderlich ist, oder wenn sein nationaler Führerschein nicht dem Muster in Anhang 9 entspricht.
3. Der internationale Führerschein wird den Führern, die ihre Eignung nachgewiesen haben, von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates oder eines seiner Teilgebiete oder von einem durch diese Behörde ermächtigten Verband ausgestellt und von der Behörde oder dem Verband mit Siegel oder Stempel versehen. Der Führerschein ermächtigt seinen Inhaber, in allen Vertragsstaaten Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] der Gattungen zu führen, für die er ausgestellt ist.
4. Das Recht, von einem nationalen oder internationalen Führerschein Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung offensichtlich nicht mehr erfüllt sind.
5. Ein Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können einem Führer das Recht, von einem nationalen oder internationalen Führerschein Gebrauch zu machen, nur dann aberkennen, wenn der Führer eine Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Vertragsstaates den Entzug des Führerscheines zur Folge haben kann. In diesem Fall können der Vertragsstaat oder sein Teilgebiet, die das Recht auf Verwendung des Führerscheines aberkannt haben, den Führerschein einziehen und ihn bis zum Ablauf der Aberkennungsfrist oder, wenn der Führer das Gebiet dieses Vertragsstaates früher verläßt, bis zu seiner Ausreise zurückbehalten. Der Staat oder sein Teilgebiet können die Aberkennung auf dem Führerschein eintragen und Namen und Adresse des Führers der Behörde mitteilen, die den Führerschein ausgestellt hat.
6. Fünf Jahre vom Inkrafttreten dieses Abkommens an gelten die Bedingungen dieses Artikels bei allen Führern als erfüllt, die nach den Bestimmungen des am 24. April 1926 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr oder des am 15. Dezember 1943 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs zum internationalen Verkehr zugelassen sind und die nach diesen Abkommen erforderlichen Papiere besitzen.
Art. 25
Art. 25
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 26
Art. 26 VI. Kapitel
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
VI. Kapitel
Bestimmungen für Fahrräder im internationalen Verkehr
Artikel 26
Jedes Fahrrad muß haben:
Art. 27
Art. 27 VII. Kapitel
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
VII. Kapitel
Schlußbestimmungen
Artikel 27
1. Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1949 allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen zur Genfer Konferenz über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr von 1949 eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung offen.
2. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
3. Vom 1. Januar 1950 an können die im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Staaten, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, und weitere durch Beschluß des Wirtschafts- und Sozialrates bezeichnete Staaten ihm beitreten. Der Beitritt kann auch im Namen von Treuhandgebieten erklärt werden, deren Verwaltung den Vereinten Nationen übertragen ist.
4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 28
Art. 28
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 29
Art. 29
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 30
Art. 30
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 31
Art. 31
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 32
Art. 32
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 33
Art. 33
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 34
Art. 34
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 35
Art. 35
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Anl. 1
Anl. 1 Zusatzbestimmung über den Begriff der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Fahrräder
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Zusatzbestimmung über den Begriff der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Fahrräder
Fahrräder mit einem Verbrennungshilfsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm3 (3,05 Kubikzoll) nicht übersteigt, gelten nicht als Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], wenn sie in ihrer Bauart alle üblichen Merkmale von Fahrrädern behalten.
Anl. 2
Anl. 2 Vorrang [Vortritt, Vorfahrt]
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Vorrang [Vortritt, Vorfahrt]
1. Nähern sich zwei Fahrzeuge gleichzeitig einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung gleichrangiger Straßen, so muß in den Ländern mit Rechtsverkehr das von links kommende und in den Ländern mit Linksverkehr das von rechts kommende Fahrzeug dem anderen den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] gewähren.
2. Abweichende Vorschriften im Hinblick auf Straßenbahnen und Eisenbahnen auf Straßen werden nicht berührt.
Anl. 3
Anl. 3 Kennzeichen der Fahrzeuge im internationalen Verkehr
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Kennzeichen der Fahrzeuge im internationalen Verkehr
1. Das Kennzeichen der Fahrzeuge muß sich entweder aus Ziffern oder aus Ziffern und Buchstaben zusammensetzen. Es sind arabische Ziffern wie in den Urkunden der Vereinten Nationen und lateinische Buchstaben zu verwenden. Andere Ziffern und Buchstaben sind zulässig, wenn die Angaben in den vorstehend erwähnten Ziffern und Buchstaben wiederholt werden.
2. Das Kennzeichen muß tags bei klarem Wetter auf 20 m (65 Fuß) lesbar sein.
3. Befindet sich das Kennzeichen auf einem besonderen Schild, so muß das Schild im Lot oder annähernd im Lot und senkrecht zum Mittellängsschnitt des Fahrzeuges angebracht sein. Ist das Kennzeichen unmittelbar auf der Fahrzeugwand angebracht oder aufgemalt, so muß es sich auf einer lotrechten oder annähernd im Lot stehenden Fläche der Rückseite des Fahrzeuges befinden.
4. Das hintere Kennzeichen muß nach den Vorschriften des Anhanges 6 beleuchtet sein.
Anl. 4
Anl. 4 Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge im internationalen Verkehr
Fassung: 28. September 2021 bis laufend
Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge im internationalen Verkehr
1. Das Unterscheidungszeichen muß sich aus einem bis drei lateinischen großen Buchstaben zusammensetzen. Die Buchstaben müssen mindestens 80 mm (3,1 Zoll) hoch sein und eine Strichstärke von mindestens 10 mm (0,4 Zoll) haben. Die Buchstaben müssen schwarz auf einer weißen elliptischen Fläche aufgemalt sein, deren Hauptachse waagrecht liegt.
2. Besteht das Unterscheidungszeichen aus drei Buchstaben, so muß die Ellipse mindestens 240 mm (9,4 Zoll) breit und 145 mm (5,7 Zoll) hoch sein. Die Breite kann auf 175 mm (6,9 Zoll) und die Höhe auf 115 mm (4,5 Zoll) verkleinert werden, wenn das Zeichen weniger als drei Buchstaben hat.
Bei den Unterscheidungszeichen der Krafträder [Motorräder] kann die Breite der Ellipse auf 175 mm (6,9 Zoll) und die Höhe auf 115 mm (4,5 Zoll) vermindert werden, unabhängig davon, ob das Zeichen aus einem, zwei oder drei Buchstaben besteht.
3. Die Unterscheidungszeichen für die einzelnen Staaten und Gebiete sind:
Australien
AUS
Österreich
A
(Anm.: Bangladesch
BD)
(Anm.: Barbados
BDS)
Belgien
B
Belgisch-Kongo
CB
Ruanda-Urundi
RU
(Anm.: Botsuana
BW)
Brasilien
BR
Bulgarien
BG
Burma
BUR
Kambodscha
K (Anm.: KH)
Kanada
CDN
Ceylon
CL
Chile
RCH
China
RC
Costa Rica
CR
Tschechoslowakei
CS
Dänemark
DK
(Anm.: Färöer-Inseln
FO)
(Anm.: Dahomey
DH)
Dominikanische Republik
DOM
Malaya (Anm.: Malaysia)
PTM (Anm.: MAL)
(Anm.: Fidschi
FJI)
Finnland
SF
Frankreich
F
Andorra
AND
Ghana
GH
(Anm.: Griechenland
GR)
Guatemala
GCA
Haiti
RH
Ungarn
H
Island
IS
Indien
IND
Indonesien
RI
Iran
IR
Israel
IL
Italien
I
Jordanien
JOR
(Anm.: Kirgisistan
KG)
(Anm.: Republik Korea
ROK)
Laos
LAO
Libanon
RL
Luxemburg
L
Mexiko
MEX
Monaco
MC
Marokko
MA
(Anm.: Namibia
NAM)
Niederlande
NL
Neu-Guinea
NGN
Surinam
SME
Niederländische Antillen
NA
Neuseeland
NZ
(Anm.: Westsamoa
WS)
Nicaragua
NIC
(Anm.: Niger
NIG)
Norwegen
N
Pakistan
PAK
(Anm.: Papua-Neuguinea
PNG)
Peru
PE
Philippinen
PI
Polen
PL
Portugal
P
(Anm.: Rumänien
R)
Spanien
E
Schweden
S
Schweiz
CH
Thailand
T
Tunesien
TN
Türkei
TR
Südafrikanische Union
ZA
Sowjetunion
SU
Vereinigte Arabische Republik
Ägypten
ET
Syrien
SYR
Großbritannien
UK
Alderney
GBA
Guernsey
GBG
Jersey
GBJ
Aden
ADN
Bahama Inseln
BS
Barbados
BDS
Basutoland
BL
Betschuanaland
BP
Britisch-Honduras
BH
Brunei
BRU
Cypern
CY
Gambien
WAG
Gibraltar
GBZ
Hongkong
HK
Jamaika
JA
Kenya
EAK
Malta
GBY
Mauritius
MS
Nigerien
WAN
Nord-Borneo (inkl. Labuan)
CNB
Nordrhodesien
RNR
Nyassaland
RNY
Sarawak
SK
Seyschellen
SY
Sierra Leone
WAL
Singapur
SGP
Somaliland
SP
Südrhodesien
RSR
Swaziland
SD
Tanganyika
EAT
Trinidad
TD
Uganda
EAU
(Anm.: Insel Man
GBM)
Inseln vor dem Winde
Grenada
WG
St. Lucia
WL
St. Vincent
WV
Sansibar
EAZ
Vereinigte Staaten von Amerika
USA
Uruguay
U
Vatikan
V
Venezuela
YV
Vietnam
VN
Jugoslawien
YU
Jeder Staat, der es nicht vorher getan hat, muß bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt dem Generalsekretär das von ihm gewählte Unterscheidungszeichen bekanntgeben.
4. Befindet sich das Unterscheidungszeichen auf einem besonderen Schild, so muß das Schild im Lot oder annähernd im Lot und senkrecht zum Mittellängsschnitt des Fahrzeuges angebracht sein. Ist das Unterscheidungszeichen unmittelbar auf der Fahrzeugwand angebracht oder aufgemalt, so muß es sich auf einer lotrechten oder annähernd im Lot stehenden Fläche der Rückseite des Fahrzeuges befinden.
Anl. 5
Anl. 5 Erkennungsmerkmale der Fahrzeuge im internationalen Verkehr
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Erkennungsmerkmale der Fahrzeuge im internationalen Verkehr
1. Die Erkennungsmerkmale umfassen:
2. Die Erkennungsmerkmale müssen an zugänglicher Stelle gut lesbar angebracht und so gestaltet sein, daß sie nicht leicht entfernt oder geändert werden können.
Anl. 6
Anl. 6 Technische Anforderungen an die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger im internationalen Verkehr
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Technische Anforderungen an die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger im internationalen Verkehr
I. Bremsen
a) Bremsen der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] außer den Krafträdern (Motorrädern) mit oder ohne Seitenwagen
Jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] muß Bremsen haben, die es gestatten, bei beliebiger Beladung auf allen Steigungen und Gefällen, auf denen das Fahrzeug verkehrt, seinen Lauf zu beherrschen und es sicher, schnell und wirksam anzuhalten.
Die Bremsung muß durch zwei Vorrichtungen erfolgen können, die so gebaut sind, daß beim Versagen der einen das Fahrzeug durch die andere auf eine genügend kurze Strecke angehalten werden kann.
In diesem Anhang heißt eine dieser Vorrichtungen „Betriebsbremse“, die andere „Feststellbremse“.
Die Feststellbremse muß auch bei Abwesenheit des Führers auf rein mechanische Weise gesichert bleiben können.
Die durch jede der beiden Vorrichtungen gebremsten Räder müssen symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeuges liegen.
Die Bremsflächen müssen ständig mit den Rädern des Fahrzeuges verbunden sein, so daß sie nicht anders als nur kurzfristig durch Kupplung, Getriebe oder Freilauf getrennt werden können.
Wenigstens eine Vorrichtung muß auf Bremsflächen wirken, die mit den Rädern starr oder über Teile verbunden sind, deren Versagen unwahrscheinlich ist.
b) Bremsen der Anhänger
Jeder Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund) übersteigt, muß wenigstens eine Bremsanlage haben, die auf symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeuges liegende Räder und mindestens auf die halbe Anzahl seiner Räder wirkt.
Die vorstehende Bestimmung gilt auch für Anhänger, deren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund) nicht übersteigt, aber höher als die Hälfte des Leergewichtes des Zugfahrzeuges ist.
Die Bremsanlage der Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg (7700 Pfund) muß über die Betriebsbremse des Zugfahrzeuges betätigt werden können. Wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 3500 kg (7700 Pfund) nicht übersteigt, darf seine Bremsanlage durch die Annäherung des Anhängers an das Zugfahrzeug betätigt werden (Auflaufbremse).
Durch die Bremsanlage muß beim losgelösten Anhänger das Drehen der Räder verhindert werden können.
Jeder mit Bremsen versehene Anhänger muß eine Vorrichtung haben, die ihn selbsttätig zum Halten bringt, wenn er sich während der Fahrt vom Zugfahrzeug löst. Diese Bestimmung gilt nicht für zweirädrige Wohnanhänger und leichte Gepäckanhänger, deren Gewicht 750 kg (1650 Pfund) übersteigt, wenn diese Anhänger außer durch die Hauptkupplung durch eine Nebenkupplung wie eine Kette oder ein Drahtseil mit dem Zugfahrzeuge verbunden sind.
c) Bremsen der Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge] und der Züge miteinander verbundener Fahrzeuge
i) Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge]
Die Bestimmungen des Absatzes a) gelten für alle Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge]. Sattelanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg (1650 Pfund) müssen wenigstens eine Bremsanlage haben, die über die Betriebsbremse des Zugfahrzeuges betätigt werden kann.
Durch die Bremsanlage muß ferner beim losgelösten Sattelanhänger das Drehen der Räder verhindert werden können.
Die Landesgesetzgebung kann vorschreiben, daß jeder mit einer Bremse versehene Sattelanhänger eine Vorrichtung haben muß, die ihn selbsttätig zum Halten bringt, wenn er sich während der Fahrt vom Zugfahrzeug löst.
ii) Züge miteinander verbundener Fahrzeuge
Jeder aus einem Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] und einem oder mehreren Anhängern bestehende Zug muß Bremsen haben, die es gestatten, bei beliebiger Beladung auf allen Steigungen und Gefällen, auf denen der Zug verkehrt, seinen Lauf zu beherrschen und ihn sicher, schnell und wirksam anzuhalten.
d) Bremsen der Krafträder [Motorräder] mit oder ohne Seitenwagen
Alle Krafträder [Motorräder] müssen zwei Bremsen haben, die von Hand oder mit dem Fuß betätigt werden können und gestatten, den Lauf des Kraftrades [Motorrades] zu beherrschen und es sicher, schnell und wirksam anzuhalten.
II. Beleuchtung
a) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], die auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km (12 Meilen) in der Stunde erreichen können, außer den Krafträdern [Motorrädern] mit oder ohne Seitenwagen, müssen vorn wenigstens zwei weiße oder gelbe Scheinwerfer haben, die nachts bei klarem Wetter die Straße vor dem Fahrzeug auf mindestens 100 m (325 Fuß) wirksam beleuchten können.
b) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], die auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km (12 Meilen) in der Stunde erreichen können, außer den Krafträdern [Motorrädern] mit oder ohne Seitenwagen, müssen vorn zwei weiße oder gelbe Abblendlichter haben, die erforderlichenfalls die Straße vor dem Fahrzeug nachts bei klarem Wetter auf wenigstens 30 m (100 Fuß) wirksam beleuchten können und, ungeachtet der Verkehrsrichtung, die übrigen Straßenbenutzer nicht blenden.
Die Abblendlichter müssen an Stelle der Scheinwerfer verwendet werden, wo immer es erforderlich oder vorgeschrieben ist, die übrigen Straßenbenutzer nicht zu blenden.
c) Alle Krafträder [Motorräder] mit oder ohne Seitenwagen müssen wenigstens einen Scheinwerfer und ein Abblendlicht haben, die den Bestimmungen der Absätze a) und b) entsprechen. Krafträder [Motorräder] mit einem Motor von höchstens 50 cm3 (3,05 Kubikzoll) Zylinderinhalt können jedoch von dieser Verpflichtung befreit werden.
d) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] außer den Krafträdern [Motorrädern] ohne Seitenwagen müssen vorn zwei weiße Begrenzungslichter haben, die nachts bei klarem Wetter auf 150 m (500 Fuß) vor dem Fahrzeug sichtbar sein müssen, ohne die übrigen Straßenbenutzer zu blenden.
Die äußersten Teile der Leuchtflächen dieser Lichter müssen möglichst nahe am Fahrzeugseitenrand liegen; ihr seitlicher Abstand von der breitesten Stelle des Fahrzeuges darf auf keinen Fall mehr als 400 mm (16 Zoll) betragen.
Die Begrenzungslichter müssen nachts brennen, wann immer ihre Verwendung vorgeschrieben ist, und immer zusammen mit den Abblendlichtern, wenn die äußersten Teile der Leuchtflächen der Abblendlichter mehr als 400 mm (16 Zoll) seitlich von der breitesten Stelle des Fahrzeuges entfernt liegen.
e) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und jeder Anhänger am Ende eines Zuges müssen hinten wenigstens ein rotes Licht haben, das nachts bei klarem Wetter auf 150 m (500 Fuß) hinter dem Fahrzeug sichtbar ist.
f) Das hintere Kennzeichen aller Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger muß nachts so beleuchtet werden können, daß es bei klarem Wetter auf wenigstens 20 m (65 Fuß) hinter dem Fahrzeug lesbar ist.
g) Das oder die hinteren roten Lichter und die Beleuchtung des hinteren Kennzeichens müssen gleichzeitig mit den einzelnen Begrenzungslichtern, Abblendlichtern oder Scheinwerfern brennen.
h) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] außer den Krafträdern [Motorrädern] ohne Seitenwagen müssen zwei rote, möglichst nicht dreieckige Rückstrahler haben, die hinten am Fahrzeug auf beiden Seiten symmetrisch anzubringen sind. Die äußeren Ränder beider Rückstrahler müssen möglichst nahe am Fahrzeugseitenrand liegen; ihr seitlicher Abstand von der breitesten Stelle des Fahrzeuges darf auf keinen Fall mehr als 400 mm (16 Zoll) betragen. Wenn die roten Schlußlichter diese Bedingung erfüllen, können die Rückstrahler darin eingebaut sein. Diese Rückstrahler müssen nachts bei klarem Wetter auf wenigstens 100 m (325 Fuß) sichtbar sein, wenn sie vom Licht zweier Scheinwerfer getroffen werden.
i) Alle Krafträder [Motorräder] ohne Seitenwagen müssen hinten einen roten, möglichst nicht dreieckigen Rückstrahler haben, der in das rote Schlußlicht eingebaut sein kann und unter den im Absatz h) genannten Bedingungen sichtbar sein muß.
j) Alle Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge] müssen zwei rote, möglichst dreieckige Rückstrahler haben, die hinten am Fahrzeug auf beiden Seiten symmetrisch anzubringen sind. Diese Rückstrahler müssen nachts bei klarem Wetter auf wenigstens 100 m (325 Fuß) sichtbar sein, wenn sie vom Licht zweier Scheinwerfer getroffen werden.
Dreieckige Rückstrahler müssen ein gleichseitiges Dreieck mit wenigstens 150 mm (6 Zoll) Seitenlänge darstellen, dessen eine Spitze nach oben zeigt. Die äußere Ecke des Rückstrahlers muß möglichst nahe am Fahrzeugseitenrand liegen; ihr seitlicher Abstand von der breitesten Stelle des Fahrzeuges darf auf keinen Fall mehr als 400 mm (16 Zoll) betragen.
k) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] außer den Krafträdern [Motorrädern] und jeder Anhänger am Ende eines Zuges müssen hinten wenigstens ein rotes oder orangefarbiges Stoplicht [Bremslicht] haben. Dieses Licht muß bei Betätigung der Betriebsbremse des Fahrzeuges aufleuchten. Ist das Licht rot, so muß seine Lichtstärke größer sein als die des roten Schlußlichtes, wenn die beiden Lichter nahe beieinander oder zusammengebaut sind. An Anhängern und Sattelanhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß das Stoplicht [Bremslicht] des Zugfahrzeuges von hinten sichtbar bleibt, ist kein solches erforderlich.
l) Werden Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet, so muß dafür eine der folgenden Arten verwendet werden:
m) Außer für Fahrtrichtungsanzeiger sind keine Blinklichter zulässig.
n) Hat ein Fahrzeug mehrere Lichter gleicher Art, so müssen sie von gleicher Farbe sein. Außer bei den Krafträdern [Motorrädern] mit Seitenwagen müssen je zwei dieser Lichter symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angebracht sein.
o) Mehrere Lichter können in einer Beleuchtungsvorrichtung vereinigt werden, wenn jedes von ihnen den vorstehend für sie festgelegten Bestimmungen entspricht.
III. Weitere Bestimmungen
a) Lenkvorrichtung
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen eine kräftige Lenkvorrichtung haben, die ein leichtes, schnelles und sicheres Wenden gestattet.
b) Rückblickspiegel
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen wenigstens einen genügend großen Rückblickspiegel haben, der so anzubringen ist, daß der Führer von seinem Sitz aus die Straße hinter dem Fahrzeug überblicken kann. Diese Vorschrift ist jedoch für Krafträder [Motorräder] mit oder ohne Seitenwagen nicht zwingend.
c) Warnvorrichtung
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen mindestens eine akustische Warnvorrichtung von genügender Stärke haben; Klingeln, Gongs, Glocken, Sirenen und andere schrilltönende Vorrichtungen sind nicht gestattet.
d) Scheibenwischer
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] mit Windschutzscheibe müssen wenigstens einen wirksamen Scheibenwischer haben, der keine dauernde Bedienung durch den Führer erfordert. Diese Vorrichtung ist aber bei Krafträdern [Motorrädern] mit oder ohne Seitenwagen nicht erforderlich.
e) Windschutzscheiben
Mindestens die Windschutzscheiben müssen aus einem unveränderlichen, völlig durchsichtigen Stoff bestehen, der bei Bruch keine scharfen Splitter bilden soll. Beim Blick durch die Scheibe dürfen die Gegenstände nicht verzerrt erscheinen.
f) Rückwärtsgang
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] mit mehr als 400 kg (900 Pfund) Leergewicht müssen eine vom Führersitz aus bedienbare Einrichtung zum Rückwärtsfahren haben.
g) Schalldämpfer
Zur Vermeidung übermäßigen oder außergewöhnlichen Lärmes müssen alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] eine ständig wirkende Vorrichtung zur Dämpfung des Auspuffgeräusches haben, deren Wirkung auf der Fahrt vom Führer nicht ausgeschaltet werden kann.
h) Reifen
Die Räder der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und ihre Anhänger müssen Luftreifen oder andere ebenso elastische Reifen haben.
i) Haltevorrichtung für Gefälle
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], deren zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg (7700 Pfund) übersteigt, müssen auf Fahrten in Berggegenden von Ländern, deren Gesetzgebung dies vorschreibt, eine Vorrichtung, zum Beispiel einen Unterlegkeil, haben, durch die das Abrollen nach vor- oder rückwärts verhindert wird.
j) Allgemeine Bestimmungen
i) Soweit als möglich dürfen die mechanischen Anlagen und zusätzlichen Vorrichtungen der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] nicht feuer- oder explosionsgefährlich sein, weder schädliche Gase noch belästigende Gerüche oder Geräusche erzeugen noch eine Gefahr bei Zusammenstößen bilden.
ii) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen so gebaut sein, daß die Sicht des Führers nach vorn, rechts und links für ein sicheres Fahren ausreicht.
iii) Die Bestimmungen über Bremsen und Beleuchtung gelten nicht für Invalidenfahrzeuge, deren Bremsen und Beleuchtung den Vorschriften des Zulassungslandes entsprechen. „Invalidenfahrzeug“ im Sinne dieses Absatzes ist ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] dessen Leergewicht 300 kg (700 Pfund) und dessen Geschwindigkeit 30 km (19 Meilen) in der Stunde nicht überschreitet, das für den Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen eigens entworfen und gebaut (nicht nur hergerichtet) worden ist und in der Regel von solchen Personen verwendet wird.
IV. Züge miteinander verbundener Fahrzeuge
a) ein Zug miteinander verbundener Fahrzeuge darf aus einem Zugfahrzeug und einem oder zwei Anhängern bestehen. Ein Sattelkraftfahrzeug [Sattelmotorfahrzeug] darf einen Anhänger mitführen; dient das Sattelkraftfahrzeug [Sattelmotorfahrzeug] aber der Personenbeförderung, so darf der Anhänger nur eine Achse haben und keine Personen befördern.
b) Jeder Vertragsstaat kann jedoch erklären, daß er an Zugfahrzeugen nur einen und an Sattelkraftfahrzeugen [Sattelmotorfahrzeugen] keinen Anhänger zuläßt. Er kann auch erklären, daß er keine Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge] zur Personenbeförderung zuläßt.
V. Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen der Abschnitte I, II und III Absatz e) gelten für die Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und ihre Anhänger, die nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zum erstenmal zugelassen werden; für alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger, die vorher zum erstenmal zugelassen worden sind, gelten sie erst nach Ablauf von fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Abkommens an.
Während dieser Übergangszeiten gelten folgende Bestimmungen:
Anl. 7
Anl. 7
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Anl. 8
Anl. 8 Anforderungen an die Kraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen Verkehr
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Anforderungen an die Kraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen Verkehr
Das Mindestalter zur Führung eines Kraftfahrzeuges [Motorfahrzeuges] unter den im Artikel 24 des Abkommens festgelegten Bedingungen beträgt achtzehn Jahre.
Jeder Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können jedoch Führerscheine anerkennen, die andere Staaten an noch nicht achtzehnjährige Führer von Krafträdern [Motorrädern] oder Invalidenfahrzeugen ausgestellt haben.
Anl. 9
Anl. 9
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Anl. 10
Anl. 10
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Anl. 11
Anl. 11
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
SCHLUSSAKTE DER KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR *)
1. Die Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr ist vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß der vom Wirtschafts- und Sozialrat am 28. August 1948 angenommenen Entschließung 147 B (VII) einberufen worden. Diese Entschließung lautet:
„1. Spätestens im August 1949 eine internationale Regierungskonferenz einzuberufen zum Abschluß eines neuen Weltabkommens über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr [Motorfahrzeugverkehr], da die beiden Weltabkommen von 1926, nämlich:
„2. Die Wirtschaftskommission für Europa zu ersuchen, den oben erwähnten Entwurf so bald als möglich zu vervollständigen und dem Generalsekretär zuzustellen;
„3. Die anderen regionalen Kommissionen aufzufordern, Berichte zu dieser Angelegenheit einzureichen, wenn sie es wünschen;
„4. Die oben erwähnten Unterlagen allen zu der Konferenz eingeladenen Regierungen zuzustellen;
„5. Eine vorläufige Tagesordnung für die Konferenz aufzustellen;
„7. Soweit er es für zweckmäßig hält, Regierungsorganisationen und andere internationale Organisationen, die sich mit diesem Gebiet befassen, einzuladen, Beobachter zur Konferenz zu entsenden;
„Beschließt, daß das Stimmrecht auf der Konferenz von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ausgeübt werden kann, sowie von allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Absatz 6 a) eingeladen und Vertragspartner eines der in Absatz 1 genannten Abkommen sind.“
2. Die Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr wurde vom 23. August bis 19. September 1949 in Genf abgehalten.
3. Der vom Binnenverkehrsausschuß der Wirtschaftskommission für Europa ausgearbeitete Abkommensentwurf und das Abkommen von 1943 über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs lagen der Konferenz als Verhandlungsgrundlage vor.
4. Die Konferenz hat auf Grund ihrer Beratungen, die in den Protokollen der verschiedenen Ausschüsse und der Plenarsitzungen festgehalten sind, ein Abkommen über den Straßenverkehr ausgearbeitet und zur Unterzeichnung aufgelegt.
5. Die Konferenz hat ferner ein Protokoll über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation] ausgearbeitet und zur Unterzeichnung aufgelegt.
6. Die Konferenz hat schließlich ein Protokoll über die Auslegung des Kapitels VII, betreffend den Beitritt derzeit besetzter Länder und Gebiete zum Abkommen, ausgearbeitet und zur Unterzeichnung und Annahme aufgelegt.
7. Im Laufe ihrer Arbeiten hat die Konferenz folgende weitere Beschlüsse gefaßt:
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter diese Schlußakte unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten September neunzehnhundertneunundvierzig, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [maßgebend] ist. Die Urschrift wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jeder zu dieser Konferenz eingeladenen Regierung beglaubigte Abschriften zustellt.
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*) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom 23. Feber 1952 und von Bad Godesberg vom 7. April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache.
Anl. 12
Anl. 12 Abkommen über den Straßenverkehr
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
EUROPÄISCHE ZUSATZVEREINBARUNG ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR UND ZUM PROTOKOLL ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN [DIE STRASSENSIGNALISATION], DIE AM 19. SEPTEMBER 1949 IN GENF UNTERZEICHNET WURDEN *)
Artikel 1
Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten sind übereingekommen, das Abkommen über den Straßenverkehr und das Protokoll über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation], beide vom 19. September 1949, in folgenden Punkten zu ergänzen:
Abkommen über den Straßenverkehr
Zu Artikel 9
Jedes Fahrzeug kann eine Verkehrsinsel rechts oder links umfahren, außer
1) wenn ein Pfeil auf der Insel die Fahrtrichtung vorschreibt;
2) wenn die Insel in der Mitte einer Fahrbahn mit Verkehr in beiden Richtungen liegt; sie muß darin in Ländern mit Rechtsverkehr rechts und in Ländern mit Linksverkehr links umfahren werden.
Zu Artikel 24
1. Führerscheine [Führerausweise], die für körperlich gebrechliche oder behinderte Personen ausgestellt sind und den Vermerk tragen, daß sie nur für Fahrzeuge gelten, die der Gebrechlichkeit oder Behinderung des Führers angepaßt sind, sind Führerscheine [Ausweise] im Sinne von Artikel 24 Absatz 1.
2. Dieser Vermerk muß in roter Tinte oder rotem Aufdruck das Wort „RESTREINT“ und das Kennzeichen des Fahrzeuges, das der Gebrechlichkeit oder Behinderung des Führers angepaßt ist, enthalten.
Zu Anhang 1
Fahrräder mit Hilfsmotor gelten nicht als Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], wenn sie hinsichtlich ihrer Gebrauchsfähigkeit die üblichen Merkmale von Fahrrädern haben.
Protokoll über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation]
Zu Artikel 5
a) Die im Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Symbole werden international angenommen.
b) Zusätzliche Angaben sind nur zulässig, um das Zeichen [Signal] verständlicher zu machen oder seine Bedeutung zu klären.
c) Um eine vorherige Einigung über neu einzuführende Symbole zu erreichen, verpflichten sich die Vertragspartner, solche Symbole vor der Mitteilung nach Absatz 5 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen einem Ausschuß zu unterbreiten, in dem sie vertreten sind und der im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa oder einer sie ersetzenden Körperschaft gebildet wird.
Zu Artikel 19
Die Baustellen müssen durch weiß-rot gestreifte Schranken und nachts außerdem durch rote Laternen oder Rückstrahler gekennzeichnet werden.
Zu Artikel 25
Das im Artikel 25 Absatz 1 vorgesehene Symbol darf im Zeichen [Signal] „ANDERE GEFAHR“ nicht fehlen.
Zu Artikel 26
Der rote Dreieckrahmen darf zur Bezeichnung der verschiedenen in den Artikeln 12 bis 25 erwähnten Gefahren nicht verwendet werden.
Zu Artikel 33
Auf dem Zeichen [Signal] „HALT VOR DER KREUZUNG“ muß das Wort „STOP“ stehen.
Zu Artikel 45
a) Das zusätzliche Zeichen [Signal] zur Kennzeichnung der internationalen Durchgangsstraßen [Straßen, die von dem Staat, auf dessen Gebiet sie liegen, im Einvernehmen mit den andern interessierten Vertragsstaaten bezeichnet worden sind, um zu gewährleisten, daß diese Straßenzüge durchgehend sind und ihr Ausbau einheitlich ist] muß rechteckig sein.
b) Es muß in weißer Schrift auf dunkelgrünem Grund den Buchstaben „E“ und daneben die der Straße zugeteilte Nummer in arabischen Ziffern enthalten.
c) Es kann an andere Zeichen [Signale] angefügt oder mit ihnen verbunden werden.
d) Es muß so groß sein, daß die Führer schnell fahrender Fahrzeuge seine Angaben mühelos lesen können.
Zu Artikel 53
1. Das rote Licht muß immer oben und das grüne unten sein.
2. Wird die Bedeutung der Lichter, abgesehen von ihrer Lage, durch ein zusätzliches Zeichen hervorgehoben, so muß es ein waagrechter lichtundurchlässiger Balken quer durch das rote Licht sein.
Artikel 2
1. Diese Vereinbarung steht bis zum 30. Juni 1951 zur Unterzeichnung und dann zum Beitritt für die Staaten offen, die an den Arbeiten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmen und Partner des Abkommens über den Straßenverkehr sowie des Protokolls über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation] vom 19. September 1949 sind.
2. Die Beitritts- und gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der allen im Absatz 1 dieses Artikels genannten Staaten davon Kenntnis gibt.
Artikel 3
Diese Vereinbarung kann mit sechsmonatiger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; er teilt die Kündigung den anderen Vertragspartnern mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist tritt das Abkommen für den Vertragspartner, der es gekündigt hat, außer Kraft.
Artikel 4
1. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens und des Protokolls vom 19. September 1949, die im Artikel 1 näher bezeichnet sind, tritt auch diese Vereinbarung in Kraft, wenn wenigstens drei Vertragsstaaten des Abkommens und des Protokolls Vertragspartner dieser Vereinbarung geworden sind.
2. Sie tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner unter drei sinkt.
Artikel 5
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann auf Antrag eines beteiligten Vertragspartners einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden, für das jeder beteiligte Vertragspartner ein Mitglied und der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vorsitzenden bestimmt.
Artikel 6
1. Die Urschrift dieser Vereinbarung wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den im Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Staaten eine beglaubigte Abschrift davon zustellt.
2. Der Generalsekretär ist ermächtigt, diese Vereinbarung bei Inkrafttreten einzutragen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [maßgebend] ist, am sechzehnten September neunzehnhundertfünfzig.
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*) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom 23. Feber 1952 und von Bad Godesberg vom 7. April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache.