§ 31
§ 31 Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 ZollR-DV 2004?
- Kernaussage§ 31 ZollR-DV 2004 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt J
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 31. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 1104/1994 idFd BGBl. II Nr. 392/2003 tritt gleichzeitig außer Kraft.
(3) Bis zum Ablauf des 31. 3. 2006 gelten bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes, sofern die Anmeldung außerhalb eines Informatikverfahrens abgegeben wird, die Bestimmungen des § 15 Z 2 und des § 17 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 184/2004. Die §§ 25 und 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(4) § 25 Abs. 1 Z 1 und § 26 Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5) Die §§ 1 bis 3, 3a, 3b, 15, 17, 19, 21 und 23 sowie der Titel zu Abschnitt B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die §§ 4 und 5 samt Überschriften werden mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.
(6) Die Änderung des § 8 Z 1 Buchstabe d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2008 tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.
(7) Die Aufhebung des § 2 durch die Verordnung BGBl. II Nr. 448/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(8) Amtssiegel der in § 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV) in der Fassung bis 31. Dezember 2020 aufgelisteten Zollämter können von den Zollstellen des Zollamtes Österreich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 weiterverwendet werden.
(9) § 6, §13, § 15 Z 5, § 19, § 20, § 21, § 23, § 31 Abs. 8 und die Überschrift zu Abschnitt J, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 17 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 ZollR-DV 2004 in einfachen Worten?
§ 31 ZollR-DV 2004 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 18:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 579/2020
- BGBl. II Nr. 197/2016
- BGBl. II Nr. 448/2013
- BGBl. II Nr. 314/2010
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