Verordnungen

Durchführung des Zollrechts

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004)

ZollR-DV 2004VerordnungFassung seit 1. Mai 2004RIS-Stand 21. Januar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20003315 · BGBl. II Nr. 184/2004 · 35/02 Zollgesetz · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Nachweise betreffend zolltarifliche Abgabenbegünstigungen (§ 5 ZollR-DG in Verbindung mit der KN-VO)

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 ZollR-DV 2004?

  • Kernaussage§ 24 ZollR-DV 2004 behandelt "Nachweise betreffend zolltarifliche Abgabenbegünstigungen (§ 5 ZollR-DG in Verbindung mit der KN-VO)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Einreihung in Unterpositionen für reinrassige Zuchttiere ist vom Antragsteller der Nachweis, dass es sich...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt F

Nachweise betreffend zolltarifliche Abgabenbegünstigungen (§ 5 ZollR-DG in Verbindung mit der KN-VO)

§ 24. (1) Für die Einreihung in Unterpositionen für reinrassige Zuchttiere ist vom Antragsteller der Nachweis, dass es sich um ein derartiges Tier handelt, durch eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer zu erbringen, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch (Herdebuch) einzutragen ist.

(2) Für die Einreihung bestimmter Waren zur Verwendung als Saatgut (ex Pos. 0701 und 0712 sowie ex Kap. 10 und 12) ist vom Antragsteller als Nachweis eine vom Bundesamt für Ernährungssicherheit bestätigte Einfuhranzeige gemäß Saatgutgesetz 1997 vorzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 ZollR-DV 2004 in einfachen Worten?

§ 24 ZollR-DV 2004 behandelt "Nachweise betreffend zolltarifliche Abgabenbegünstigungen (§ 5 ZollR-DG in Verbindung mit der KN-VO)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. August 2016
Fassung seit
1. Mai 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 579/2020
  • BGBl. II Nr. 197/2016
  • BGBl. II Nr. 448/2013
  • BGBl. II Nr. 314/2010

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Verweise

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