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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Kontrollbefugnisse (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)
Fassung: 1. Oktober 2010 bis laufend
Abschnitt A
Kontrollbefugnisse (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)
§ 1. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch die in der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung, BGBl. II Nr. 281/2010 in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.
§ 3a
§ 3a Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz und zugelassene Warenorte (§ 11 ZollR-DG)
Fassung: 22. Juli 2016 bis laufend
Abschnitt B
Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz und zugelassene Warenorte (§ 11 ZollR-DG)
Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG)
§ 3a. (1) In anderen als in § 10 Abs. 2 ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz zulassen, wenn dies hinsichtlich des erforderlichen Personalaufwandes vertretbar ist.
(2) Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 und 8 ZollR-DG sowie die Durchführung bewilligter Amtshandlungen nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.
§ 3b
§ 3b Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG)
Fassung: 1. Juli 2007 bis laufend
Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG)
§ 3b. Die Zollstellen können nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG fallweise über Ansuchen die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes, welche nicht in Zusammenhang mit einer konkreten Abfertigung stehen, bewilligen.
§ 6
§ 6 Übertragung von Zuständigkeiten (§ 40 Abs. 2 und § 118 Abs. 4 ZollR-DG)
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Abschnitt C
Übertragung von Zuständigkeiten (§ 40 Abs. 2 und § 118 Abs. 4 ZollR-DG)
§ 6. Zuständige Zollbehörde zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) ist das Zollamt Österreich.
§ 9a
§ 9a Ergänzende Regelungen zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission (§ 1 Abs. 4 ZollR-DG)
Fassung: 22. Juli 2016 bis laufend
Abschnitt D
Ergänzende Regelungen zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission (§ 1 Abs. 4 ZollR-DG)
Zu Art. 19 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
§ 9a. Die Verwendung anderer Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung in Zusammenhang mit Art. 19 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1 in der geltenden Fassung, wird in Form einer papiermäßigen Vorgangsweise zugelassen.
§ 9b
§ 9b Zu Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
Fassung: 22. Juli 2016 bis laufend
Zu Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
§ 9b. (1) Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Formen der Willensäußerung (Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen zulässig.
(2) Werden Waren durch Handlungen nach Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung im Sinn des § 87 ZollR-DG.
§ 10
§ 10
Fassung: 22. Juli 2016 bis laufend
§ 13
§ 13 Zu Art. 83 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Zu Art. 83 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
§ 13. Das Zollamt Österreich kann die Sicherheitsleistung in Form der Verpfändung von Sparurkunden von Kreditinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet zulassen.
§ 14
§ 14 Zu Art. 88 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
Fassung: 22. Juli 2016 bis laufend
Zu Art. 88 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
§ 14. Die Mitteilung der Zollschuld hat im Sinn von Art. 88 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zu unterbleiben, wenn im Fall einer durch einen Verstoß entstandenen Zollschuld der Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie im Fall einer nachzuerhebenden Zollschuld der Betrag der nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben 10 Euro je Erhebungsmaßnahme nicht erreicht.
§ 14a
§ 14a Zu Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
Fassung: 22. Juli 2016 bis laufend
Zu Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
§ 14a. Bei Einfuhren nicht kommerzieller Art kann die Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung auch Personen erteilt werden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.
§ 15
§ 15 Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie unionsweite Überwachung (§ 52 ZollR-DG)
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Abschnitt E
Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie unionsweite Überwachung (§ 52 ZollR-DG)
§ 15. Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar
§ 19
§ 19
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 20
§ 20
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 21
§ 21
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 22
§ 22
Fassung: 22. Juli 2016 bis laufend
§ 23
§ 23
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 24
§ 24 Nachweise betreffend zolltarifliche Abgabenbegünstigungen (§ 5 ZollR-DG in Verbindung mit der KN-VO)
Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend
Abschnitt F
Nachweise betreffend zolltarifliche Abgabenbegünstigungen (§ 5 ZollR-DG in Verbindung mit der KN-VO)
§ 24. (1) Für die Einreihung in Unterpositionen für reinrassige Zuchttiere ist vom Antragsteller der Nachweis, dass es sich um ein derartiges Tier handelt, durch eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer zu erbringen, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch (Herdebuch) einzutragen ist.
(2) Für die Einreihung bestimmter Waren zur Verwendung als Saatgut (ex Pos. 0701 und 0712 sowie ex Kap. 10 und 12) ist vom Antragsteller als Nachweis eine vom Bundesamt für Ernährungssicherheit bestätigte Einfuhranzeige gemäß Saatgutgesetz 1997 vorzulegen.
§ 25
§ 25 Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)
Fassung: 22. Juli 2016 bis laufend
Abschnitt G
Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)
§ 25. (1) Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Kapiteln des Titels II Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ZBefrVO), ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23 in der geltenden Fassung mit gesonderter Entscheidung (§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DG):
(2) Sonstige Fälle der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit mit gesonderter Entscheidung sind:
§ 26
§ 26
Fassung: 1. Oktober 2010 bis laufend
§ 27
§ 27 Kosten und sonstige Nebenansprüche
Fassung: 22. Juli 2016 bis laufend
Abschnitt H
Kosten und sonstige Nebenansprüche
Zu § 99 Abs. 3 ZollR-DG
§ 27. Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Öffnungszeiten werden von den Kommissionsgebühren ausgenommen, wenn sie
§ 28
§ 28 Zu § 104 Abs. 1 ZollR-DG
Fassung: 22. Juli 2016 bis laufend
Zu § 104 Abs. 1 ZollR-DG
§ 28. (1) Das Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, oder in einem von der Zollbehörde betriebenen Verwahrungslager beträgt
(2) Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht), das ist die Masse unter Einschluss aller Umschließungen, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.
(3) Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsabmessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw. deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf volle Quadratmeter aufgerundet.
§ 29
§ 29 Zu § 107 ZollR-DG
Fassung: 22. Juli 2016 bis laufend
Zu § 107 ZollR-DG
§ 29. Der Sachaufwand zur Bemessung der Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 8 Abs. 3 ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt.
§ 30
§ 30 Zu § 41 ZollR-DG
Fassung: 22. Juli 2016 bis laufend
Abschnitt I
Zu § 41 ZollR-DG
§ 30. (1) Der Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird
(2) Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach § 101 Abs. 2 ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen des
§ 31
§ 31 Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Abschnitt J
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 31. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 1104/1994 idFd BGBl. II Nr. 392/2003 tritt gleichzeitig außer Kraft.
(3) Bis zum Ablauf des 31. 3. 2006 gelten bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes, sofern die Anmeldung außerhalb eines Informatikverfahrens abgegeben wird, die Bestimmungen des § 15 Z 2 und des § 17 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 184/2004. Die §§ 25 und 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(4) § 25 Abs. 1 Z 1 und § 26 Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5) Die §§ 1 bis 3, 3a, 3b, 15, 17, 19, 21 und 23 sowie der Titel zu Abschnitt B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die §§ 4 und 5 samt Überschriften werden mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.
(6) Die Änderung des § 8 Z 1 Buchstabe d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2008 tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.
(7) Die Aufhebung des § 2 durch die Verordnung BGBl. II Nr. 448/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(8) Amtssiegel der in § 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV) in der Fassung bis 31. Dezember 2020 aufgelisteten Zollämter können von den Zollstellen des Zollamtes Österreich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 weiterverwendet werden.
(9) § 6, §13, § 15 Z 5, § 19, § 20, § 21, § 23, § 31 Abs. 8 und die Überschrift zu Abschnitt J, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 17 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 22. Juli 2016 bis laufend