§ 25
§ 25 Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)
Fassung: 22. Juli 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 ZollR-DV 2004?
- Kernaussage§ 25 ZollR-DV 2004 behandelt "Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Kapiteln des Titels II Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über...
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Abschnitt G
Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)
§ 25. (1) Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Kapiteln des Titels II Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ZBefrVO), ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23 in der geltenden Fassung mit gesonderter Entscheidung (§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DG):
(2) Sonstige Fälle der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit mit gesonderter Entscheidung sind:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 ZollR-DV 2004 in einfachen Worten?
§ 25 ZollR-DV 2004 behandelt "Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. August 2016
- Fassung seit
- 22. Juli 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 579/2020
- BGBl. II Nr. 197/2016
- BGBl. II Nr. 448/2013
- BGBl. II Nr. 314/2010
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