§ 29
§ 29 Zu § 107 ZollR-DG
Fassung: 22. Juli 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 ZollR-DV 2004?
- Kernaussage§ 29 ZollR-DV 2004 behandelt "Zu § 107 ZollR-DG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Sachaufwand zur Bemessung der Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 8 Abs. 3...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zu § 107 ZollR-DG
§ 29. Der Sachaufwand zur Bemessung der Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 8 Abs. 3 ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 ZollR-DV 2004 in einfachen Worten?
§ 29 ZollR-DV 2004 behandelt "Zu § 107 ZollR-DG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. August 2016
- Fassung seit
- 22. Juli 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 18:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 579/2020
- BGBl. II Nr. 197/2016
- BGBl. II Nr. 448/2013
- BGBl. II Nr. 314/2010
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Verweise
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