Verordnungen

Durchführung des Zollrechts

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004)

ZollR-DV 2004VerordnungFassung seit 22. Juli 2016RIS-Stand 21. Januar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20003315 · BGBl. II Nr. 184/2004 · 35/02 Zollgesetz · Original im RIS öffnen

§ 29

§ 29 Zu § 107 ZollR-DG

Fassung: 22. Juli 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 29 ZollR-DV 2004?

  • Kernaussage§ 29 ZollR-DV 2004 behandelt "Zu § 107 ZollR-DG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Sachaufwand zur Bemessung der Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 8 Abs. 3...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zu § 107 ZollR-DG

§ 29. Der Sachaufwand zur Bemessung der Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 8 Abs. 3 ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt H
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 30 Zu § 41 ZollR-DG

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 ZollR-DV 2004 in einfachen Worten?

§ 29 ZollR-DV 2004 behandelt "Zu § 107 ZollR-DG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. August 2016
Fassung seit
22. Juli 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 579/2020
  • BGBl. II Nr. 197/2016
  • BGBl. II Nr. 448/2013
  • BGBl. II Nr. 314/2010

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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