§ 14a
§ 14a Zu Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
Fassung: 22. Juli 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14a ZollR-DV 2004?
- Kernaussage§ 14a ZollR-DV 2004 behandelt "Zu Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Einfuhren nicht kommerzieller Art kann die Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung auch Personen...
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Zu Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
§ 14a. Bei Einfuhren nicht kommerzieller Art kann die Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung auch Personen erteilt werden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14a ZollR-DV 2004 in einfachen Worten?
§ 14a ZollR-DV 2004 behandelt "Zu Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. August 2016
- Fassung seit
- 22. Juli 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 579/2020
- BGBl. II Nr. 197/2016
- BGBl. II Nr. 448/2013
- BGBl. II Nr. 314/2010
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Rückverweise
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