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Durchführung des Zollrechts

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004)

ZollR-DV 2004VerordnungFassung seit 22. Juli 2016RIS-Stand 21. Januar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20003315 · BGBl. II Nr. 184/2004 · 35/02 Zollgesetz · Original im RIS öffnen

§ 14a

§ 14a Zu Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

Fassung: 22. Juli 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14a ZollR-DV 2004?

  • Kernaussage§ 14a ZollR-DV 2004 behandelt "Zu Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Einfuhren nicht kommerzieller Art kann die Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung auch Personen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zu Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

§ 14a. Bei Einfuhren nicht kommerzieller Art kann die Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung auch Personen erteilt werden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14a ZollR-DV 2004 in einfachen Worten?

§ 14a ZollR-DV 2004 behandelt "Zu Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. August 2016
Fassung seit
22. Juli 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 579/2020
  • BGBl. II Nr. 197/2016
  • BGBl. II Nr. 448/2013
  • BGBl. II Nr. 314/2010

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