Verordnungen

Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die der FMA nach nationalem Recht vorzulegenden Stammdatenmeldungen der Wertpapierfirmen – Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung (WPF-StDMV)

WPF-StDMVVerordnungFassung seit 1. Februar 2023RIS-Stand 20. Januar 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012160 · BGBl. II Nr. 17/2023 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Konkretisierung der Meldungen

Fassung: 1. Februar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 WPF-StDMV?

  • Kernaussage§ 3 WPF-StDMV behandelt "Konkretisierung der Meldungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jede Veränderung der gemäß § 4 zu übermittelnden Stammdaten ist binnen eines Monats ab Wirksamwerden der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Konkretisierung der Meldungen

Meldestichtage und Meldefristen

§ 3. (1) Jede Veränderung der gemäß § 4 zu übermittelnden Stammdaten ist binnen eines Monats ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.

(2) Die Meldelage einen Monat nach Ablauf des relevanten Meldezeitraums gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG wird von der FMA zur Meldung zum Meldestichtag konsolidiert. Dabei gilt

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Anwendungsbereich
Nächster Paragraph§ 4 Meldeinhalte

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 WPF-StDMV in einfachen Worten?

§ 3 WPF-StDMV behandelt "Konkretisierung der Meldungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2023
Fassung seit
1. Februar 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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