Verordnungen

Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die der FMA nach nationalem Recht vorzulegenden Stammdatenmeldungen der Wertpapierfirmen – Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung (WPF-StDMV)

WPF-StDMVVerordnungFassung seit 1. Februar 2023RIS-Stand 20. Januar 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012160 · BGBl. II Nr. 17/2023 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

Anl. 2

Anl. 2 Ausweis zur österreichischen Wertpapierfirmengruppe

Fassung: 1. Februar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 2 WPF-StDMV?

  • KernaussageAnl. 2 WPF-StDMV behandelt "Ausweis zur österreichischen Wertpapierfirmengruppe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zur Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung – WPF-StDMV

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausweis zur österreichischen Wertpapierfirmengruppe

Teil I

Grunddaten

Position

Gegenstand

Ausprägung

I.1.

Ausweisart

[1; 2], wobei gilt

(1) „1“ für Erstanzeige;

(2) „2“ für Veränderungsanzeige

I.2.

Datum des Wirksamwerdens

[dd/mm/yy]

Teil II

Daten zur österreichischen Wertpapierfirmengruppe

Position

Gegenstand

Ausprägung

II.1.

Firmenwortlaut der relevanten österreichischen Wertpapierfirma

alphanumerisch

II.2.

Unternehmensname kurz der relevanten österreichischen Wertpapierfirma

alphanumerisch; max. 50 Zeichen

II.3.

Klasse

[Klasse 1-Minus; Klasse 2; Klasse 3; Gruppenkapitaltest]

II.4.

Größenklasse nach Größe und Komplexität

[groß; normal; klein], wobei gilt:

(1) „groß“ ist ein Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(2) „klein“ ist ein Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(3) „normal“ ist ein sonstiges Institut

II.5.

Relevanzklasse nach Systemrelevanz

[G-SRI; SRI; n], wobei gilt:

(1) „G-SRI“ ist ein global Systemrelevantes Institut gemäß § 2 Z 23 BWG;

(2) „SRI“ ist ein Systemrelevantes Institut gemäß § 2 Z 25 BWG;

(3) „n“ ist ein Institut, das weder § 2 Z 23 noch § 2 Z 25 BWG erfüllt

Teil III

Daten zur Rechnungslegung

Position

Gegenstand

Ausprägung

III.1.

Rechnungslegungsstandard

[IFRS; UGB/BWG]

III.2.

Bilanzstichtag

[dd/mm]

Teil IV

Daten zu Risikoansätzen

Position

Gegenstand

Ausprägung

IV.1.

Kreditrisikoansatz

[SA; IRB]

IV.2.

Kreditrisiko-Verbriefungsansatz

[SA; IRB; n/a]

IV.3.

IRB-Ansatz für Kreditrisiko bei Eigenmittelinstrumenten

[IM; PD/LGD; SRW; n/a]

IV.4.

Ansatz für operationelles Risiko

[AMA; ASA; BIA; TSA]

IV.5.

Marktrisikoansatz

[SA; IM, n/a]

IV.6.

IM für Marktrisiko

[(VaR, SVaR); (VaR, SVaR, IRC); (VaR, SVaR, IRC, CT)]

IV.7.

genehmigtes internes Modell für das Kreditrisiko

wobei für die Ausprägungen die Vorgaben gemäß Anlage 1 Teil V gelten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2 WPF-StDMV in einfachen Worten?

Anl. 2 WPF-StDMV behandelt "Ausweis zur österreichischen Wertpapierfirmengruppe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2023
Fassung seit
1. Februar 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.