Verordnungen

Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die der FMA nach nationalem Recht vorzulegenden Stammdatenmeldungen der Wertpapierfirmen – Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung (WPF-StDMV)

WPF-StDMVVerordnungFassung seit 1. Februar 2023RIS-Stand 20. Januar 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012160 · BGBl. II Nr. 17/2023 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Allgemeine Vorschriften

Fassung: 1. Februar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 WPF-StDMV?

  • Kernaussage§ 1 WPF-StDMV behandelt "Allgemeine Vorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß § 47 Abs. 1 und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck

§ 1. Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Anwendungsbereich

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 WPF-StDMV in einfachen Worten?

§ 1 WPF-StDMV behandelt "Allgemeine Vorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2023
Fassung seit
1. Februar 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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