Verordnungen

Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die der FMA nach nationalem Recht vorzulegenden Stammdatenmeldungen der Wertpapierfirmen – Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung (WPF-StDMV)

WPF-StDMVVerordnungFassung seit 1. Februar 2023RIS-Stand 20. Januar 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012160 · BGBl. II Nr. 17/2023 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

Anl. 3

Anl. 3 Ausweis zur Gruppe ohne österreichische Wertpapierfirma als Mutter

Fassung: 1. Februar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 3 WPF-StDMV?

  • KernaussageAnl. 3 WPF-StDMV behandelt "Ausweis zur Gruppe ohne österreichische Wertpapierfirma als Mutter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zur Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung – WPF-StDMV

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausweis zur Gruppe ohne österreichische Wertpapierfirma als Mutter

Teil I

Grunddaten

Position

Gegenstand

Ausprägung

I.1.

Ausweisart

[1; 2], wobei gilt

(1) „1“ für Erstanzeige;

(2) „2“ für Veränderungsanzeige

I.2.

Datum des Wirksamwerdens

[dd/mm/yy]

Teil II

Daten zur nicht österreichischen Wertpapierfirma, zur Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder zur gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft

Position

Gegenstand

Ausprägung

II.1.

Firmenwortlaut

alphanumerisch

II.2.

Unternehmensname kurz

alphanumerisch; max. 50 Zeichen

II.3.

Unternehmenscodetyp

[LEI; NC], wobei gilt

(1) „LEI“ für LEI-Code;

(2) „NC“ für Nationaler Code

II.4.

Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code)

alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)

II.5.

Sitzstaat

alphanumerisch gemäß ISO 3166:1

II.6.

Verschiedenheit der Sitzstaaten von Unternehmen und Heimatlandaufsichtsbehörde

[j; n]

II.7.

Aufsichtsbehörde

alphanumerisch

Teil III

Gruppendaten

Position

Gegenstand

Ausprägung

III.1.

Ist das Unternehmen das ranghöchste Unternehmen im EWR?

[j; n]

III.2.

Ist das Unternehmen das ranghöchste Unternehmen in Österreich?

[j; n]

III.3.

Unternehmenscodetyp des obersten Mutterunternehmens im EWR

[LEI; NC], wobei gilt

(1) „LEI“ für LEI-Code;

(2) „NC“ für Nationaler Code

III.4.

Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code) des obersten Mutterunternehmens im EWR

alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)

III.5.

Ist das Unternehmen das Mutterunternehmen für den Gruppenkapitaltest?

[j; n]

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 WPF-StDMV in einfachen Worten?

Anl. 3 WPF-StDMV behandelt "Ausweis zur Gruppe ohne österreichische Wertpapierfirma als Mutter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2023
Fassung seit
1. Februar 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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