Verordnungen

Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die der FMA nach nationalem Recht vorzulegenden Stammdatenmeldungen der Wertpapierfirmen – Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung (WPF-StDMV)

WPF-StDMVVerordnungFassung seit 1. Februar 2023RIS-Stand 20. Januar 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012160 · BGBl. II Nr. 17/2023 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Schlussbestimmungen

Fassung: 1. Februar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 WPF-StDMV?

  • Kernaussage§ 5 WPF-StDMV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung samt ihren Anlagen gilt Folgendes

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 5. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung samt ihren Anlagen gilt Folgendes:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Meldeinhalte

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 WPF-StDMV in einfachen Worten?

§ 5 WPF-StDMV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2023
Fassung seit
1. Februar 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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