Verordnungen

Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die der FMA nach nationalem Recht vorzulegenden Stammdatenmeldungen der Wertpapierfirmen – Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung (WPF-StDMV)

WPF-StDMVVerordnungIn Kraft seit 1. Februar 2023RIS-Stand 20. Januar 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012160 · BGBl. II Nr. 17/2023 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Vorschriften

Fassung: 1. Februar 2023 bis laufend

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck

§ 1. Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten.

§ 2

§ 2 Anwendungsbereich

Fassung: 1. Februar 2023 bis laufend

Anwendungsbereich

§ 2. Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2018 haben Meldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG nach Maßgabe dieser Verordnung und unbeschadet der Vorschriften zur technischen Art der Übermittlung gemäß der FMA-IPV zu erstatten.

§ 3

§ 3 Konkretisierung der Meldungen

Fassung: 1. Februar 2023 bis laufend

2. Abschnitt

Konkretisierung der Meldungen

Meldestichtage und Meldefristen

§ 3. (1) Jede Veränderung der gemäß § 4 zu übermittelnden Stammdaten ist binnen eines Monats ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.

(2) Die Meldelage einen Monat nach Ablauf des relevanten Meldezeitraums gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG wird von der FMA zur Meldung zum Meldestichtag konsolidiert. Dabei gilt

§ 4

§ 4 Meldeinhalte

Fassung: 1. Februar 2023 bis laufend

Meldeinhalte

§ 4. Wertpapierfirmen haben eine separate Stammdatenmeldung einzubringen für:

§ 5

§ 5 Schlussbestimmungen

Fassung: 1. Februar 2023 bis laufend

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 5. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung samt ihren Anlagen gilt Folgendes:

§ 6

§ 6 Sprachliche Gleichbehandlung

Fassung: 1. Februar 2023 bis laufend

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6. Die Bezeichnungen natürlicher Personen in dieser Verordnung beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.

§ 7

§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Februar 2023 bis laufend

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft.

(2) Wertpapierfirmen, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung unter ihren Anwendungsbereich fallen, haben die erstmalige Meldung der Stammdaten gemäß § 4 binnen eines Monats ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzubringen. Wertpapierfirmen, die mit Konzessionserteilung gemäß § 3 WAG 2018 unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich derjenigen, deren Berechtigung vom Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, auf das WAG 2018 überführt wird, haben die erstmalige Meldung der Stammdaten gemäß § 4 binnen eines Monats ab Anwendbarkeit dieser Verordnung auf sie einzubringen. Wertpapierfirmen, die zuvor der Meldepflicht gemäß der Stammdatenmeldungsverordnung 2016 – StDMV 2016, BGBl. II Nr. 371/2016, unterfielen, kann unter Berücksichtigung der nach dieser Verordnung gemeldeten Stammdaten von der FMA eine angemessene abweichende Frist für die erstmalige Meldung gesetzt werden.

Anl. 1

Anl. 1 Ausweis zur Wertpapierfirma auf Soloebene

Fassung: 1. Februar 2023 bis laufend

Ausweis zur Wertpapierfirma auf Soloebene

Teil I

Grunddaten

Position

Gegenstand

Ausprägung

I.1.

Ausweisart

[1; 2], wobei gilt

(1) „1“ für Erstanzeige;

(2) „2“ für Veränderungsanzeige

I.2.

Datum des Wirksamwerdens

[dd/mm/yy]

Teil II

Unternehmensdaten

Position

Gegenstand

Ausprägung

II.1.

Firmenwortlaut

alphanumerisch

II.2.

Unternehmensname kurz

alphanumerisch; max. 50 Zeichen

II.3.

Unternehmenscodetyp

[LEI; NC], wobei gilt

(1) „LEI“ für LEI-Code;

(2) „NC“ für Nationaler Code

II.4.

Unternehmenscode

alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)

II.5.

Klasse

[Klasse 1-Minus; Klasse 2; Klasse 3]

II.6.

Charakterisierung zum Zwecke des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 und des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

II.7.

Größenklasse nach Größe und Komplexität

[groß; normal; klein], wobei gilt:

(1) „groß“ ist ein Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(2) „klein“ ist ein Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(3) „normal“ ist ein sonstiges Institut

II.8.

Relevanzklasse nach Systemrelevanz

[G-SRI; SRI; n], wobei gilt:

(1) „G-SRI“ ist ein global Systemrelevantes Institut gemäß § 2 Z 23 BWG;

(2) „SRI“ ist ein Systemrelevantes Institut gemäß § 2 Z 25 BWG;

(3) „n“ ist ein Institut, das weder § 2 Z 23 noch § 2 Z 25 BWG erfüllt

II.9.

Verschiedenheit der Sitzstaaten von Unternehmen und Heimatlandaufsichtsbehörde

[j; n]

Teil III

Gruppendaten

Position

Gegenstand

Ausprägung

III.1.

Wertpapierfirmengruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/2033 unter Aufsicht der FMA gemäß § 38 WPFG

[j; n]

III.2.

Mutterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines EWR- oder Drittlandinstituts

[j; n]

III.3.

ranghöchstes Unternehmen im EWR

[j; n]

III.4.

ranghöchstes Unternehmen in Österreich

[j; n]

III.5.

Unternehmenscodetyp des obersten Mutterunternehmens im EWR

[LEI; NC], wobei gilt

(1) „LEI“ für LEI-Code;

(2) „NC“ für Nationaler Code

III.6.

Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code) des obersten Mutterunternehmens im EWR

alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)

III.7.

Mutterunternehmen einer Liquiditätsgruppe gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

[j; n]

III.8.

Unternehmenscodetyp des Mutterunternehmens einer Liquiditätsgruppe

[LEI; NC], wobei gilt

(1) „LEI“ für LEI-Code;

(2) „NC“ für Nationaler Code

III.9.

Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code) des Mutterunternehmens einer Liquiditätsgruppe

alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)

III.10.

Mutterunternehmen für den Gruppenkapitaltest

[j/n]

III.11.

Unternehmenscodetyp des Mutterunternehmens für den Gruppenkapitaltest

[LEI; NC], wobei gilt

(1) „LEI“ für LEI-Code;

(2) „NC“ für Nationaler Code

III.12.

Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code) des obersten Mutterunternehmens im EWR für den Gruppenkapitaltest

alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)

Teil IV

Daten zur Rechnungslegung

Position

Gegenstand

Ausprägung

IV.1.

Rechnungslegungsstandard

[IFRS; UGB/BWG]

IV.2.

Bilanzstichtag

[dd/mm]

Teil V

Daten zu Risikoansätzen

Position

Gegenstand

Ausprägung

V.1.

Kreditrisikoansatz

[SA; IRB]

V.2.

Kreditrisiko-Verbriefungsansatz

[SA; IRB; n/a]

V.3.

IRB-Ansatz für Beteiligungspositionen

[IM; PD/LGD; SRW; n/a]

V.4.

Ansatz für operationelles Risiko

[AMA; ASA; BIA; TSA]

V.5.

Marktrisikoansatz

[SA; IM, n/a]

V.6.

IM für Marktrisiko

[(VaR, SVaR); (VaR, SVaR, IRC); (VaR, SVaR, IRC, CT)]

V.7.

genehmigtes internes Modell für das Kreditrisiko

Anl. 2

Anl. 2 Ausweis zur österreichischen Wertpapierfirmengruppe

Fassung: 1. Februar 2023 bis laufend

Ausweis zur österreichischen Wertpapierfirmengruppe

Teil I

Grunddaten

Position

Gegenstand

Ausprägung

I.1.

Ausweisart

[1; 2], wobei gilt

(1) „1“ für Erstanzeige;

(2) „2“ für Veränderungsanzeige

I.2.

Datum des Wirksamwerdens

[dd/mm/yy]

Teil II

Daten zur österreichischen Wertpapierfirmengruppe

Position

Gegenstand

Ausprägung

II.1.

Firmenwortlaut der relevanten österreichischen Wertpapierfirma

alphanumerisch

II.2.

Unternehmensname kurz der relevanten österreichischen Wertpapierfirma

alphanumerisch; max. 50 Zeichen

II.3.

Klasse

[Klasse 1-Minus; Klasse 2; Klasse 3; Gruppenkapitaltest]

II.4.

Größenklasse nach Größe und Komplexität

[groß; normal; klein], wobei gilt:

(1) „groß“ ist ein Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(2) „klein“ ist ein Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(3) „normal“ ist ein sonstiges Institut

II.5.

Relevanzklasse nach Systemrelevanz

[G-SRI; SRI; n], wobei gilt:

(1) „G-SRI“ ist ein global Systemrelevantes Institut gemäß § 2 Z 23 BWG;

(2) „SRI“ ist ein Systemrelevantes Institut gemäß § 2 Z 25 BWG;

(3) „n“ ist ein Institut, das weder § 2 Z 23 noch § 2 Z 25 BWG erfüllt

Teil III

Daten zur Rechnungslegung

Position

Gegenstand

Ausprägung

III.1.

Rechnungslegungsstandard

[IFRS; UGB/BWG]

III.2.

Bilanzstichtag

[dd/mm]

Teil IV

Daten zu Risikoansätzen

Position

Gegenstand

Ausprägung

IV.1.

Kreditrisikoansatz

[SA; IRB]

IV.2.

Kreditrisiko-Verbriefungsansatz

[SA; IRB; n/a]

IV.3.

IRB-Ansatz für Kreditrisiko bei Eigenmittelinstrumenten

[IM; PD/LGD; SRW; n/a]

IV.4.

Ansatz für operationelles Risiko

[AMA; ASA; BIA; TSA]

IV.5.

Marktrisikoansatz

[SA; IM, n/a]

IV.6.

IM für Marktrisiko

[(VaR, SVaR); (VaR, SVaR, IRC); (VaR, SVaR, IRC, CT)]

IV.7.

genehmigtes internes Modell für das Kreditrisiko

wobei für die Ausprägungen die Vorgaben gemäß Anlage 1 Teil V gelten.

Anl. 3

Anl. 3 Ausweis zur Gruppe ohne österreichische Wertpapierfirma als Mutter

Fassung: 1. Februar 2023 bis laufend

Ausweis zur Gruppe ohne österreichische Wertpapierfirma als Mutter

Teil I

Grunddaten

Position

Gegenstand

Ausprägung

I.1.

Ausweisart

[1; 2], wobei gilt

(1) „1“ für Erstanzeige;

(2) „2“ für Veränderungsanzeige

I.2.

Datum des Wirksamwerdens

[dd/mm/yy]

Teil II

Daten zur nicht österreichischen Wertpapierfirma, zur Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder zur gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft

Position

Gegenstand

Ausprägung

II.1.

Firmenwortlaut

alphanumerisch

II.2.

Unternehmensname kurz

alphanumerisch; max. 50 Zeichen

II.3.

Unternehmenscodetyp

[LEI; NC], wobei gilt

(1) „LEI“ für LEI-Code;

(2) „NC“ für Nationaler Code

II.4.

Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code)

alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)

II.5.

Sitzstaat

alphanumerisch gemäß ISO 3166:1

II.6.

Verschiedenheit der Sitzstaaten von Unternehmen und Heimatlandaufsichtsbehörde

[j; n]

II.7.

Aufsichtsbehörde

alphanumerisch

Teil III

Gruppendaten

Position

Gegenstand

Ausprägung

III.1.

Ist das Unternehmen das ranghöchste Unternehmen im EWR?

[j; n]

III.2.

Ist das Unternehmen das ranghöchste Unternehmen in Österreich?

[j; n]

III.3.

Unternehmenscodetyp des obersten Mutterunternehmens im EWR

[LEI; NC], wobei gilt

(1) „LEI“ für LEI-Code;

(2) „NC“ für Nationaler Code

III.4.

Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code) des obersten Mutterunternehmens im EWR

alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)

III.5.

Ist das Unternehmen das Mutterunternehmen für den Gruppenkapitaltest?

[j; n]