Verordnungen

Wirkungscontrollingverordnung

Verordnung des Bundeskanzlers über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling (Wirkungscontrollingverordnung)

VerordnungFassung seit 30. Juli 2011RIS-Stand 5. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007397 · BGBl. II Nr. 245/2011 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Bericht zur internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

Fassung: 30. Juli 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Wirkungscontrollingverordnung?

  • Kernaussage§ 6 Wirkungscontrollingverordnung behandelt "Bericht zur internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die haushaltsleitenden Organe haben der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) jährlich bis spätestens 28/29. Februar...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bericht zur internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

§ 6. (1) Die haushaltsleitenden Organe haben der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) jährlich bis spätestens 28/29. Februar die Ergebnisse der im vorangegangenen Finanzjahr durchgeführten internen Evaluierungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben zu übermitteln.

(2) Die Berichte der haushaltsleitenden Organe haben neben einer vertieften Analyse und Bewertung der tatsächlich eingetretenen Auswirkungen insbesondere folgende Angaben zu beinhalten:

(3) Auf Grundlage des Berichts mit der vertieften Analyse und Bewertung hat das haushaltsleitende Organ eine zusammenfassende Übersicht zu erstellen und dem Bericht voranzustellen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) stellt den haushaltsleitenden Organen hierfür eine standardisierte Vorlage (Anhang 1) zur Verfügung. Dabei legt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) die maximale Größe der Eingabefelder fest.

(4) Die haushaltsleitenden Organe haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben vor Übermittlung an die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle sicherzustellen.

(5) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) bringt die Berichte der haushaltsleitenden Organe zur internen Evaluierung der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zeitnah zu Kenntnis.

(6) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die Berichte der haushaltsleitenden Organe nach den Kriterien der Plausibilität und der Vollständigkeit einer Qualitätssicherung zu unterziehen, im Bedarfsfall zu kommentieren und in zusammenfassender Weise dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. Mai zu Kenntnis zu bringen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Wirkungscontrollingverordnung in einfachen Worten?

§ 6 Wirkungscontrollingverordnung behandelt "Bericht zur internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2011 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. April 2015
Fassung seit
30. Juli 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 41/2026
  • BGBl. II Nr. 68/2015

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Verweise

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