Verordnungen

Wirkungscontrollingverordnung

Verordnung des Bundeskanzlers über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling (Wirkungscontrollingverordnung)

VerordnungFassung seit 30. Juli 2011RIS-Stand 5. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007397 · BGBl. II Nr. 245/2011 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 30. Juli 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Wirkungscontrollingverordnung?

  • Kernaussage§ 1 Wirkungscontrollingverordnung ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Instrumente sowie die Organisation des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling. Des Weiteren regelt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Instrumente sowie die Organisation des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling. Des Weiteren regelt die Verordnung die Berichtspflichten der haushaltsleitenden Organe an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Ziele

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Wirkungscontrollingverordnung in einfachen Worten?

§ 1 Wirkungscontrollingverordnung ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 Wirkungscontrollingverordnung relevant?

Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. April 2015
Fassung seit
30. Juli 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 41/2026
  • BGBl. II Nr. 68/2015

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Verweise

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