§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 30. Juli 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Wirkungscontrollingverordnung?
- Kernaussage§ 1 Wirkungscontrollingverordnung ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Instrumente sowie die Organisation des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling. Des Weiteren regelt...
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Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Instrumente sowie die Organisation des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling. Des Weiteren regelt die Verordnung die Berichtspflichten der haushaltsleitenden Organe an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Wirkungscontrollingverordnung in einfachen Worten?
§ 1 Wirkungscontrollingverordnung ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 1 Wirkungscontrollingverordnung relevant?
Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
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Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. April 2015
- Fassung seit
- 30. Juli 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 41/2026
- BGBl. II Nr. 68/2015
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