§ 2
§ 2 Ziele
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Wirkungscontrollingverordnung?
- Kernaussage§ 2 Wirkungscontrollingverordnung behandelt "Ziele" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 und zur Einhaltung der Angaben...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ziele
§ 2. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 und zur Einhaltung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag führt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ein ressortübergreifendes Wirkungscontrolling durch, das die haushaltsleitenden Organe bei der Einrichtung und Durchführung des internen Wirkungscontrolling unterstützt.
(2) Durch das ressortübergreifende Wirkungscontrolling sollen
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Wirkungscontrollingverordnung in einfachen Worten?
§ 2 Wirkungscontrollingverordnung behandelt "Ziele" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. April 2015
- Fassung seit
- 1. April 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 41/2026
- BGBl. II Nr. 68/2015
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