Verordnungen

Wirkungscontrollingverordnung

Verordnung des Bundeskanzlers über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling (Wirkungscontrollingverordnung)

VerordnungFassung seit 30. Juli 2011RIS-Stand 5. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007397 · BGBl. II Nr. 245/2011 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Organisation, Aufgaben und Instrumente

Fassung: 30. Juli 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Wirkungscontrollingverordnung?

  • Kernaussage§ 3 Wirkungscontrollingverordnung behandelt "Organisation, Aufgaben und Instrumente" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling erfolgt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle).

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Organisation, Aufgaben und Instrumente

§ 3. (1) Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling erfolgt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle).

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) unterstützt die haushaltsleitenden Organe beim Wirkungscontrolling durch methodische und prozesshafte Begleitung. Diese ist durch Handlungsempfehlungen und Standards zur wirkungsorientierten Steuerung, wirkungsorientierten Folgenabschätzung und internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben zu gewährleisten.

(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat im Rahmen des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling bei den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf sowie bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben eine Qualitätssicherung durchzuführen.

(4) Die Berichte über die Ergebnisse des Wirkungscontrolling sind dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich bis spätestens 31. Mai (Bericht über die Ergebnisse der internen Evaluierung) und bis spätestens 31. Oktober (Bericht zur Wirkungsorientierung) zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Wirkungscontrollingverordnung in einfachen Worten?

§ 3 Wirkungscontrollingverordnung behandelt "Organisation, Aufgaben und Instrumente" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. April 2015
Fassung seit
30. Juli 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 41/2026
  • BGBl. II Nr. 68/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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