Verordnungen

Wirkungscontrollingverordnung

Verordnung des Bundeskanzlers über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling (Wirkungscontrollingverordnung)

VerordnungFassung seit 1. April 2015RIS-Stand 5. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007397 · BGBl. II Nr. 245/2011 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

Fassung: 1. April 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Wirkungscontrollingverordnung?

  • Kernaussage§ 5 Wirkungscontrollingverordnung behandelt "Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die mit

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

§ 5. (1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die mit

(2) Hierfür haben die haushaltsleitenden Organe im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013 die Regelungs- oder Vorhabensziele, Indikatoren zur Beurteilung der Zielerreichung, die gewählten Maßnahmen, einen allfälligen Zusammenhang zu Maßnahmen und/oder Wirkungszielen im Bundesvoranschlag sowie die sonstigen wesentlichen Auswirkungen darzustellen und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) im Rahmen der Begutachtung, falls diese nicht stattfindet spätestens vor Wirksamwerden beziehungsweise Durchführung, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Ergibt die Prüfung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle), dass der Abs. 1 nicht eingehalten wird, so ist das jeweilige haushaltsleitende Organ darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Eine Anpassung der mit Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben verbundenen Angaben zur Wirkungsorientierung obliegt den haushaltsleitenden Organen. Wenn Empfehlungen der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) nicht berücksichtigt werden, so hat das jeweilige haushaltsleitende Organ seine Vorgangsweise zu begründen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Wirkungscontrollingverordnung in einfachen Worten?

§ 5 Wirkungscontrollingverordnung behandelt "Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2015
Fassung seit
1. April 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 41/2026
  • BGBl. II Nr. 68/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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