§ 4
§ 4 Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf
Fassung: 5. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Wirkungscontrollingverordnung?
- Kernaussage§ 4 Wirkungscontrollingverordnung behandelt "Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf
§ 4. (1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf auf die Einhaltung der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 BHG 2013 sowie auf potenzielle Zielkonflikte zu überprüfen.
(2) Hierfür haben die haushaltsleitenden Organe der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) die Angaben zur Wirkungsorientierung noch vor der Übermittlung des Entwurfs zum Bundesvoranschlag an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen. Der Stichtag für die Übermittlung wird von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegt.
(3) Die Prüfung von Wirkungszielen auf Untergliederungsebene im Bundesvoranschlagsentwurf umfasst insbesondere
(4) Die Prüfung von Maßnahmen auf Globalbudgetebene im Bundesvoranschlagsentwurf umfasst insbesondere
(5) Ergibt die Prüfung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle), dass die Abs. 3 und 4 sowie die Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 BHG 2013 nicht eingehalten werden oder Zielkonflikte vorliegen, so sind die jeweiligen haushaltsleitenden Organe darüber in Kenntnis zu setzen.
(6) Eine Anpassung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf obliegt den haushaltsleitenden Organen. Wenn Empfehlungen der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) nicht berücksichtigt werden, so hat das jeweilige haushaltsleitende Organ seine Vorgangsweise zu begründen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Wirkungscontrollingverordnung in einfachen Worten?
§ 4 Wirkungscontrollingverordnung behandelt "Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 5. März 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. März 2026
- Fassung seit
- 5. März 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:06
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 41/2026
- BGBl. II Nr. 68/2015
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.