Verordnungen

Wirkungscontrollingverordnung

Verordnung des Bundeskanzlers über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling (Wirkungscontrollingverordnung)

VerordnungFassung seit 5. März 2026RIS-Stand 5. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007397 · BGBl. II Nr. 245/2011 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf

Fassung: 5. März 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Wirkungscontrollingverordnung?

  • Kernaussage§ 4 Wirkungscontrollingverordnung behandelt "Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf

§ 4. (1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf auf die Einhaltung der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 BHG 2013 sowie auf potenzielle Zielkonflikte zu überprüfen.

(2) Hierfür haben die haushaltsleitenden Organe der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) die Angaben zur Wirkungsorientierung noch vor der Übermittlung des Entwurfs zum Bundesvoranschlag an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen. Der Stichtag für die Übermittlung wird von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegt.

(3) Die Prüfung von Wirkungszielen auf Untergliederungsebene im Bundesvoranschlagsentwurf umfasst insbesondere

(4) Die Prüfung von Maßnahmen auf Globalbudgetebene im Bundesvoranschlagsentwurf umfasst insbesondere

(5) Ergibt die Prüfung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle), dass die Abs. 3 und 4 sowie die Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 BHG 2013 nicht eingehalten werden oder Zielkonflikte vorliegen, so sind die jeweiligen haushaltsleitenden Organe darüber in Kenntnis zu setzen.

(6) Eine Anpassung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf obliegt den haushaltsleitenden Organen. Wenn Empfehlungen der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) nicht berücksichtigt werden, so hat das jeweilige haushaltsleitende Organ seine Vorgangsweise zu begründen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Wirkungscontrollingverordnung in einfachen Worten?

§ 4 Wirkungscontrollingverordnung behandelt "Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. März 2026
Fassung seit
5. März 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 41/2026
  • BGBl. II Nr. 68/2015

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