§ 9
§ 9 Berechnung langfristiger finanzieller Auswirkungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 WFA-FinAV?
- Kernaussage§ 9 WFA-FinAV behandelt "Berechnung langfristiger finanzieller Auswirkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern ein Regelungsvorhaben langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben wird und die zugehörigen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berechnung langfristiger finanzieller Auswirkungen
§ 9. (1) Sofern ein Regelungsvorhaben langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben wird und die zugehörigen Auszahlungen oder Einzahlungen zumindest in einem Finanzjahr nach dem vierten Finanzjahr
(2) Es ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nachvollziehbar zu erläutern, wie sich das Regelungsvorhaben auf die öffentliche Verschuldung auswirkt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 WFA-FinAV in einfachen Worten?
§ 9 WFA-FinAV behandelt "Berechnung langfristiger finanzieller Auswirkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:05
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 173/2025 (Anpassung durch K)
- BGBl. II Nr. 221/2024 (Anpassung durch K)
- BGBl. II Nr. 238/2023 (Anpassung durch K)
- BGBl. II Nr. 292/2022 (Anpassung durch K)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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