Verordnungen

WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung – WFA-FinAV)

WFA-FinAVVerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 31. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008151 · BGBl. II Nr. 490/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Zeitpunkt der Durchführung

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 WFA-FinAV?

  • Kernaussage§ 11 WFA-FinAV behandelt "Zeitpunkt der Durchführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zeitpunkt der Durchführung

§ 11. (1) Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes § 9 WFA-GV und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 § 10 WFA-GV anzuwenden.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen prüft die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der Abschätzungen und nimmt dazu zeitnah Stellung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 WFA-FinAV in einfachen Worten?

§ 11 WFA-FinAV behandelt "Zeitpunkt der Durchführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2015
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 173/2025 (Anpassung durch K)
  • BGBl. II Nr. 221/2024 (Anpassung durch K)
  • BGBl. II Nr. 238/2023 (Anpassung durch K)
  • BGBl. II Nr. 292/2022 (Anpassung durch K)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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