Verordnungen

WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung – WFA-FinAV)

WFA-FinAVVerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 31. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008151 · BGBl. II Nr. 490/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Ziele und Grundsätze der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 WFA-FinAV?

  • Kernaussage§ 3 WFA-FinAV behandelt "Ziele und Grundsätze der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 8...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ziele und Grundsätze der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen

§ 3. (1) Bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BHG 2013 zu beachten.

(2) Bei den Angaben zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Relevanz, der inhaltlichen Konsistenz, der Verständlichkeit, der Nachvollziehbarkeit, der Vergleichbarkeit und der Überprüfbarkeit zu beachten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 WFA-FinAV in einfachen Worten?

§ 3 WFA-FinAV behandelt "Ziele und Grundsätze der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2015
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:05
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 173/2025 (Anpassung durch K)
  • BGBl. II Nr. 221/2024 (Anpassung durch K)
  • BGBl. II Nr. 238/2023 (Anpassung durch K)
  • BGBl. II Nr. 292/2022 (Anpassung durch K)

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Verweise

Rückverweise

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