Verordnungen

WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung – WFA-FinAV)

WFA-FinAVVerordnungFassung seit 1. April 2015RIS-Stand 31. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008151 · BGBl. II Nr. 490/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Abschätzung der finanziellen Auswirkungen durch am Finanzausgleich beteiligte Gebietskörperschaften

Fassung: 1. April 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 WFA-FinAV?

  • Kernaussage§ 14 WFA-FinAV behandelt "Abschätzung der finanziellen Auswirkungen durch am Finanzausgleich beteiligte Gebietskörperschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für die Berechnung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben gemäß...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Abschätzung der finanziellen Auswirkungen durch am Finanzausgleich beteiligte Gebietskörperschaften

§ 14. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für die Berechnung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben gemäß den Bestimmungen der Art. 1 und 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, anzuwenden.

(2) Bei Gebietskörperschaften, deren Veranschlagung in einem Ergebnis- und Finanzierungshaushalt erfolgt, wird die Berechnung gemäß § 8 Abs. 1, 2, 4 und 6 vorgenommen. Für den Fall, dass die finanziellen Auswirkungen weniger als eine Million Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen innerhalb des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre verursachen, kann eine vereinfachte Darstellung gemäß § 7 gewählt werden.

(3) Bei Gebietskörperschaften, deren Veranschlagung im Wege eines kameralen Budgets und daher nicht über einen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt erfolgt, wird die Berechnung analog zur Vorgehensweise gemäß § 8 Abs. 1, 4 und 6 vorgenommen, wobei zuerst die kostenmäßigen Auswirkungen berechnet und darauf basierend die damit im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben abgeleitet werden. Für den Fall, dass die finanziellen Auswirkungen weniger als eine Million Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen innerhalb des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre verursachen, kann eine vereinfachte Darstellung gemäß § 7 gewählt werden.

(4) Der Personalaufwand und die Personalkosten werden von Bund und Ländern mit den von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegten Werten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen des Bundes gemäß Anlage 2 berechnet, wobei ein Land für die Berechnung des Personalaufwands und der Personalkosten des eigenen Landes und seiner Gemeinden landeseigene Werte verwenden kann.

(5) Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen hat mit Hilfe des Finanzielle-Auswirkungen-Rechners zu erfolgen. Sofern ein Land den Finanzielle-Auswirkungen-Rechner nicht anwendet, ist eine der Ergebnisdarstellung des Finanzielle-Auswirkungen-Rechners gleichwertige Darstellung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 13 Interne Evaluierung
Nächster Paragraph§ 15 Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 WFA-FinAV in einfachen Worten?

§ 14 WFA-FinAV behandelt "Abschätzung der finanziellen Auswirkungen durch am Finanzausgleich beteiligte Gebietskörperschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2015 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2015
Fassung seit
1. April 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:05
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 173/2025 (Anpassung durch K)
  • BGBl. II Nr. 221/2024 (Anpassung durch K)
  • BGBl. II Nr. 238/2023 (Anpassung durch K)
  • BGBl. II Nr. 292/2022 (Anpassung durch K)

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Verweise

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