Verordnungen

WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung – WFA-FinAV)

WFA-FinAVVerordnungFassung seit 2. April 2015RIS-Stand 31. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008151 · BGBl. II Nr. 490/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Schlussbestimmungen

Fassung: 2. April 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 WFA-FinAV?

  • Kernaussage§ 15 WFA-FinAV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999, außer Kraft.

(3) § 5, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 und § 14 Abs. 2 und 3, Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 WFA-FinAV in einfachen Worten?

§ 15 WFA-FinAV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. April 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2015
Fassung seit
2. April 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 173/2025 (Anpassung durch K)
  • BGBl. II Nr. 221/2024 (Anpassung durch K)
  • BGBl. II Nr. 238/2023 (Anpassung durch K)
  • BGBl. II Nr. 292/2022 (Anpassung durch K)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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