§ 15
§ 15 Schlussbestimmungen
Fassung: 2. April 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 WFA-FinAV?
- Kernaussage§ 15 WFA-FinAV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999, außer Kraft.
(3) § 5, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 und § 14 Abs. 2 und 3, Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 WFA-FinAV in einfachen Worten?
§ 15 WFA-FinAV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. April 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2015
- Fassung seit
- 2. April 2015
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 173/2025 (Anpassung durch K)
- BGBl. II Nr. 221/2024 (Anpassung durch K)
- BGBl. II Nr. 238/2023 (Anpassung durch K)
- BGBl. II Nr. 292/2022 (Anpassung durch K)
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Rückverweise
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