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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise und Darstellung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.
§ 2
§ 2 Geltungsbereich
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Geltungsbereich
§ 2. Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben die finanziellen Auswirkungen abzuschätzen und darzustellen. Davon umfasst sind die finanziellen Auswirkungen für
§ 3
§ 3 Ziele und Grundsätze der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Ziele und Grundsätze der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen
§ 3. (1) Bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BHG 2013 zu beachten.
(2) Bei den Angaben zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Relevanz, der inhaltlichen Konsistenz, der Verständlichkeit, der Nachvollziehbarkeit, der Vergleichbarkeit und der Überprüfbarkeit zu beachten.
§ 4
§ 4 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 4. Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der WFA-GV sowie folgende maßgebend:
§ 5
§ 5 Durchführung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
2. Abschnitt
Durchführung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen
§ 5. Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 Abs. 2 BHG 2013 vorzunehmen und umfasst die Prüfung (§ 6), Berechnung (§ 8 und § 9) und Ergebnisdarstellung (§ 7 und § 10).
§ 6
§ 6 Prüfung der Betroffenheit und Wesentlichkeit
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Prüfung der Betroffenheit und Wesentlichkeit
§ 6. (1) Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder Vorhaben finanzielle Auswirkungen verursacht. Dazu ist zu prüfen, ob die folgenden Aufwands- und Ertragsgruppen gemäß § 30 BHG 2013 sowie Vermögenswerte und Fremdmittel gemäß § 94 Abs. 5 BHG 2013 betroffen sind:
(2) Ist mit einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift eine finanzielle Auswirkung verbunden, so ist diese gemäß § 17 Abs. 2 BHG 2013 immer wesentlich und darzustellen.
(3) Bei einem Entwurf für eine sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art ist eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen, wenn sie die Betragsgrenzen der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (einschließlich Vorbelastungen und Vorberechtigungen), sowie über den finanziellen Wirkungsbereich betreffend sonstige rechtsetzende Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung und den Erwerb von Beteiligungen (Vorhabensverordnung), BGBl. II Nr. xx/2012 übersteigen.
(4) Bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ist eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen. Die Betragsgrenzen sind der Vorhabensverordnung zu entnehmen.
(5) Aufwendungen für die Erlassung oder den Beschluss eines Regelungsvorhabens, wie insbesondere Aufwendungen für die Erstellung eines Gesetzesentwurfes, das Begutachtungsverfahren und die Beschlussfassung durch das Parlament sind bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen.
§ 7
§ 7 Vereinfachte Darstellung
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
Vereinfachte Darstellung
§ 7. (1) Die finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, deren Maßnahmen unsaldiert nicht mehr als eine Million Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen verursachen, können vereinfacht dargestellt werden. Die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens.
(2) Bei der vereinfachten Darstellung sind die Aufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen und Erträge anzugeben und es ist eine den Grundsätzen gemäß § 3 Abs. 2 entsprechende qualitative Erläuterung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen. Es ist darzulegen, dass die vereinfachte Darstellung anwendbar ist und wie die Bedeckung erfolgt. Für den Betrachtungszeitraum gilt der Zeitraum für die Betragsgrenze gemäß Abs.1. Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß § 6 Abs. 1 sowie die Schritte gemäß § 8 können entfallen.
(3) Falls langfristige finanzielle Auswirkungen gemäß § 9 zu erwarten sind, ist die vereinfachte Darstellung nicht zulässig.
§ 8
§ 8 Berechnung
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
Berechnung
§ 8. (1) Für alle Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, die nicht unter § 7 fallen, ist zu ermitteln, wie hoch die finanziellen Auswirkungen der darin enthaltenen neuen Maßnahmen und allfälliger im Gegenzug entfallender bisheriger Maßnahmen zu beziffern sein werden. Dabei sind die Aufwendungen und Erträge und Veränderungen des Vermögens und der Fremdmittel gemäß Anlage 1 unsaldiert zu berechnen.
(2) Ausgehend von der Berechnung sind die Auswirkungen auf den Ergebnis-, den Finanzierungs- und den Vermögenshaushalt zu ermitteln.
(3) Anschließend ist darzulegen, in welchen Detailbudgets sich die Auszahlungen und Einzahlungen im laufenden Finanzjahr und voraussichtlich in den folgenden vier Finanzjahren niederschlagen werden und wie die finanzielle Bedeckung der Auszahlungen erfolgen soll. Diese kann durch
(4) Die finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben sind für das laufende Finanzjahr und mindestens die nächsten vier Finanzjahre zu berechnen; ist ein Projekt (§ 4 Z 2) enthalten, das sich von den laufenden finanziellen Auswirkungen abgrenzen lässt, so ist die Berechnung für die Gesamtlaufzeit des Projekts vorzunehmen.
(5) Die finanziellen Auswirkungen von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 sind für die Gesamtlaufzeit des Vorhabens, höchstens jedoch für 30 Finanzjahre, zu berechnen.
(6) Je höher die betragsmäßigen Auswirkungen eines Regelungsvorhabens oder Vorhabens gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 hinsichtlich Aufwendungen, Erträge oder Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen zu erwarten sind, desto detaillierter sind die Angaben zu der Berechnung und den Parametern der jeweiligen Aufwands- und Ertragsgruppe beziehungsweise Vermögensposition aufzuschlüsseln und die Auswirkungen zu erläutern.
§ 9
§ 9 Berechnung langfristiger finanzieller Auswirkungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Berechnung langfristiger finanzieller Auswirkungen
§ 9. (1) Sofern ein Regelungsvorhaben langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben wird und die zugehörigen Auszahlungen oder Einzahlungen zumindest in einem Finanzjahr nach dem vierten Finanzjahr
(2) Es ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nachvollziehbar zu erläutern, wie sich das Regelungsvorhaben auf die öffentliche Verschuldung auswirkt.
§ 10
§ 10 Ergebnisdarstellung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Ergebnisdarstellung
§ 10. Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung in einem eigenen Abschnitt „Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte“ darzustellen und zu erläutern. Die Details der Berechnungen gemäß § 8 Abs. 5 sind als Anlage beizufügen.
§ 11
§ 11 Zeitpunkt der Durchführung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Zeitpunkt der Durchführung
§ 11. (1) Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes § 9 WFA-GV und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 § 10 WFA-GV anzuwenden.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen prüft die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der Abschätzungen und nimmt dazu zeitnah Stellung.
§ 12
§ 12 Anwendung methodischer Instrumente
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Anwendung methodischer Instrumente
§ 12. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen stellt ein Instrument (Finanzielle-Auswirkungen-Rechner) sowie ein Handbuch für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen bereit. Das Instrument ist für die Durchführung und die Darstellung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen heranzuziehen.
§ 13
§ 13 Interne Evaluierung
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
3. Abschnitt
Interne Evaluierung
§ 13. (1) Bei einer internen Evaluierung gemäß § 11 WFA-GV sind die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen. Eine interne Evaluierung ist jedenfalls durchzuführen, wenn
(2) Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der finanziellen Auswirkungen ist § 11 WFA-GV anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung berechneten Betragswerten sind je Aufwands- und Ertragsgruppe darzustellen.
§ 14
§ 14 Abschätzung der finanziellen Auswirkungen durch am Finanzausgleich beteiligte Gebietskörperschaften
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
4. Abschnitt
Abschätzung der finanziellen Auswirkungen durch am Finanzausgleich beteiligte Gebietskörperschaften
§ 14. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für die Berechnung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben gemäß den Bestimmungen der Art. 1 und 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, anzuwenden.
(2) Bei Gebietskörperschaften, deren Veranschlagung in einem Ergebnis- und Finanzierungshaushalt erfolgt, wird die Berechnung gemäß § 8 Abs. 1, 2, 4 und 6 vorgenommen. Für den Fall, dass die finanziellen Auswirkungen weniger als eine Million Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen innerhalb des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre verursachen, kann eine vereinfachte Darstellung gemäß § 7 gewählt werden.
(3) Bei Gebietskörperschaften, deren Veranschlagung im Wege eines kameralen Budgets und daher nicht über einen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt erfolgt, wird die Berechnung analog zur Vorgehensweise gemäß § 8 Abs. 1, 4 und 6 vorgenommen, wobei zuerst die kostenmäßigen Auswirkungen berechnet und darauf basierend die damit im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben abgeleitet werden. Für den Fall, dass die finanziellen Auswirkungen weniger als eine Million Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen innerhalb des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre verursachen, kann eine vereinfachte Darstellung gemäß § 7 gewählt werden.
(4) Der Personalaufwand und die Personalkosten werden von Bund und Ländern mit den von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegten Werten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen des Bundes gemäß Anlage 2 berechnet, wobei ein Land für die Berechnung des Personalaufwands und der Personalkosten des eigenen Landes und seiner Gemeinden landeseigene Werte verwenden kann.
(5) Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen hat mit Hilfe des Finanzielle-Auswirkungen-Rechners zu erfolgen. Sofern ein Land den Finanzielle-Auswirkungen-Rechner nicht anwendet, ist eine der Ergebnisdarstellung des Finanzielle-Auswirkungen-Rechners gleichwertige Darstellung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen.
§ 15
§ 15 Schlussbestimmungen
Fassung: 2. April 2015 bis laufend
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999, außer Kraft.
(3) § 5, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 und § 14 Abs. 2 und 3, Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 31. Juli 2025 bis laufend
Anl. 3
Anl. 3
Fassung: 31. Juli 2025 bis laufend