Verordnungen

Verpackungsverordnung 2014

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014)

VerordnungFassung seit 26. September 2023RIS-Stand 25. September 2023

RIS-Gesetzesnummer 20008902 · BGBl. II Nr. 184/2014 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen

Fassung: 26. September 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Verpackungsverordnung 2014?

  • Kernaussage§ 9 Verpackungsverordnung 2014 behandelt "Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen

§ 9. (1) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben Haushaltsverpackungen in den jeweils genehmigten Sammelkategorien entsprechend den gemäß § 29b Abs. 4 AWG 2002 veröffentlichten Marktanteilen zu erfassen und unter Berücksichtigung des Abs. 5 und des Abs. 5a zu recyclieren. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben auch Verpackungen, die im Rahmen von Reinigungsaktionen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 1 getrennt gesammelt werden, entsprechend ihrem Marktanteil zu übernehmen.

(1a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im § 8 und § 18a genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Mit diesen Verträgen gehen die Verpflichtungen gemäß § 18a Abs. 1 und 3 auf das Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen über.

(1b) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Abs. 2 Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 2022, zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 2 Z 4 folgende Daten an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:

(2) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

(2a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2023 für die jeweiligen Produkte die bundesweit einheitlichen Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im § 18a Abs. 1 und 3 genannten Verpflichtungen einzuheben. Die zu tragenden Kosten dürfen die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung der in § 18a Abs. 1 und 3 genannten Leistungen erforderlich sind, nicht übersteigen und sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise zivilrechtlich festzulegen. Die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen beschränken sich auf Aktivitäten, die von Behörden oder im Auftrag von Behörden durchgeführt werden. Die Berechnungsmethode ist so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen in einer verhältnismäßigen Art und Weise bestimmt werden. Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten, können die finanziellen Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen durch angemessene, auch mehrjährige, feste Beträge festgelegt werden.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden. Dieser Meldung ist ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und über die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß § 32 Abs. 3 AWG 2002 anzuschließen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 17, BGBl. II Nr. 597/2021)

(4a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben in jedem Kalenderjahr insgesamt zumindest folgende Anteile an Verpackungen bezogen auf die Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen im Rahmen der getrennten Sammlung zu erfassen:

ab 2022

ab 2023

ab 2025

ab 2030

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

80%

80%

80%

85%

Glas

80%

80%

80%

85%

Eisenmetalle

50%

60%

65%

75%

Aluminium

65%

75%

Kunststoffe

60%

75%

80%

85%

Getränkeverbundkarton

50%

60%

80%

80%

(4b) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ausreichende Übernahmekapazitäten in jeder Sammelregion für private Haushalte und vergleichbare Anfallstellen zur Verfügung zu stellen und ab dem Kalenderjahr 2023 Haushaltsverpackungen nach den Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 1 getrennt zu sammeln; eine gemeinsame Sammlung von Leichtverpackungen und Metallen ist zulässig. Ab dem Kalenderjahr 2025 sind Leichtverpackungen und Metalle gemeinsam zu sammeln.

(4c) Abweichend zu Abs. 4b kann eine differenziertere getrennte Sammlung in Altstoffsammelzentren erfolgen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 18, BGBl. II Nr. 597/2021)

(5a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 die getrennt gesammelten oder sonst übernommenen Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen. Sofern in der getrennten Sammlung mehrere Packstoffe bzw. Verbundverpackungen gemeinsam gesammelt werden, sind diese unabhängig vom Genehmigungsumfang des Sammel- und Verwertungssystems im Sinne des ersten Satzes zu recyceln, außer der Anteil des jeweiligen Packstoffes bzw. der Verbundverpackungen in der getrennten Sammlung liegt unter 1% der Gesamtmasse dieser Sammelfraktion. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben unter Berücksichtigung

(6) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

(7) Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht, einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Lizenzeinnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen gesondert auszuweisen. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.

(7a) Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Z 22, BGBl. II Nr. 597/2021)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Verpackungsverordnung 2014 in einfachen Worten?

§ 9 Verpackungsverordnung 2014 behandelt "Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. September 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. September 2023
Fassung seit
26. September 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:43
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 284/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.