Verordnungen

Verpackungsverordnung 2014

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014)

VerordnungFassung seit 26. September 2023RIS-Stand 25. September 2023

RIS-Gesetzesnummer 20008902 · BGBl. II Nr. 184/2014 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 21a

§ 21a Meldepflichten für Einwegkunststoffprodukte

Fassung: 26. September 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21a Verpackungsverordnung 2014?

  • Kernaussage§ 21a Verpackungsverordnung 2014 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meldepflichten für Einwegkunststoffprodukte

§ 21a. (1) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse bestimmter von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des ersten Satzes sind:

(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse des eingesetzten Recyclats an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:

(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben die gemäß Abs. 1 und 2 gemeldeten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres gegliedert nach Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 2 Z 1 und 2 zusammenzufassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 10. April des darauffolgenden Jahres zu melden.

(4) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Massen von Abfällen von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2., die bei Reinigungsaktionen, in der gemischten Abfallsammlung, in Behältern auf öffentlichen Flächen und in spezifischen Infrastrukturen gesammelt werden, alle fünf Jahre, erstmals spätestens für das Kalenderjahr 2022 zu erheben und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können auch gemeinde- bzw. verbandsübergreifend Daten erheben und sich bei der Erhebung der Daten eines Dritten bedienen.

(5) Die Daten gemäß Abs. 1 sind unter Berücksichtigung

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21a Verpackungsverordnung 2014 in einfachen Worten?

§ 21a Verpackungsverordnung 2014 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. September 2023
Fassung seit
26. September 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 08:47
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 284/2023

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