Anl. 4
Anl. 4 Berechnung der Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und für gewerbliche Verpackungen
Fassung: 26. September 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 4 Verpackungsverordnung 2014?
- KernaussageAnl. 4 Verpackungsverordnung 2014 behandelt "Berechnung der Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und für gewerbliche Verpackungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berechnung der Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und für gewerbliche Verpackungen
1. Marktanteil für Kalendermonat
Der Marktanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalendermonat zu ermitteln und jeweils bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 29b Abs. 3 und § 29d Abs. 2 und 3 AWG 2002 festzusetzen.
Für die Berechnung des Monatsmarktanteils sind die von den Teilnehmern eines Sammel- und Verwertungssystems als in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von diesem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen je Sammelkategorie heranzuziehen. Für die gemeinsame Sammlung von Leichtverpackungen und Metallen in der Haushaltssammlung kann ein gemeinsamer Marktanteil errechnet werden. Bei Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen sind die gemäß § 29d Abs. 3 AWG 2002 gemeldeten Massen von den gemeldeten Teilnahmemassen vor der Berechnung des monatlichen Marktanteils abzuziehen.
Für die beiden Kalendermonate, die einer Aufnahme der Tätigkeit eines Sammel- und Verwertungssystems folgen, sind die jeweils gemeldeten geplanten Teilnahmemassen je Sammelkategorie heranzuziehen.
Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb beendet, sind die von den Teilnehmern dieses Systems in Verkehr gesetzten Massen an Verpackungen der der Beendigung zwei vorangehenden Monate nicht mehr in die Berechnung der Marktanteile der verbleibenden Sammel- und Verwertungssysteme der der Beendigung folgenden Monate einzurechnen.
Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile der verbleibenden Sammel- und Verwertungssysteme vorzunehmen.
Die Marktanteile sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalendermonat im Register gemäß § 22 AWG 2002 zu veröffentlichen.
2. Jahresmarktanteil
Der Jahresmarktanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem auf Basis der gemeldeten Gesamtmassen je Kalenderjahr und je Sammelkategorie jeweils bis 15. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln.
Für die Berechnung des Jahresmarktanteils sind die gemäß § 9 Abs. 6 Z 3 und § 13 Abs. 6 Z 4 von den Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Haushaltsverpackungen bzw. an gewerblichen Verpackungen heranzuziehen.
3. Berechnung der Marktanteile nach Z 1 und Z 2
Der Marktanteil einer Sammelkategorie eines Sammel- und Verwertungssystems errechnet sich wie folgt:
Der Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems (MAS) ist die vom Sammel- und Verwertungssystem (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse je Sammelkategorie (MS) – die sich aus der Summe der gemeldeten Massen der jeweiligen Tarifkategorien ergibt – geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen dieser Sammelkategorie (Mgesamt) in Prozent:
MAS in % = 100 x MS/Mgesamt
Der Marktanteil einer Sammelkategorie ändert sich infolge der Meldungen der jeweiligen Verpackungsmassen.
Bei Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen sind für den monatlichen Marktanteil die gemäß § 29d Abs. 3 AWG 2002 gemeldeten Massen (Ma bzw. Ma gesamt) von den gemeldeten Teilnahmemassen vor der Berechnung abzuziehen.
In diesem Fall gilt folgende Formel:
MAS in % = 100 x (MS-Ma)/(Mgesamt-Ma gesamt)
Im Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem trotz Mahnung durch die Aufsichtsbehörde keine rechtzeitige monatliche Meldung der Teilnahmemassen abgibt, wird automatisch der Durchschnitt der gemeldeten Massen der letzten zwölf Monate zur Berechnung herangezogen. Allfällige Differenzen zur tatsächlichen Masse sind bei der nächstfolgenden Meldung des betroffenen Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen.
Der Marktanteil wird jeweils auf zwei Kommastellen errechnet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 4 Verpackungsverordnung 2014 in einfachen Worten?
Anl. 4 Verpackungsverordnung 2014 behandelt "Berechnung der Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und für gewerbliche Verpackungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 26. September 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. September 2023
- Fassung seit
- 26. September 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 11:59
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 284/2023
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.