Verordnungen

Verpackungsverordnung 2014

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2022RIS-Stand 25. September 2023

RIS-Gesetzesnummer 20008902 · BGBl. II Nr. 184/2014 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Großanfallstellen

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 Verpackungsverordnung 2014?

  • Kernaussage§ 15 Verpackungsverordnung 2014 behandelt "Großanfallstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Großanfallstellen

§ 15. (1) Inhaber von Betriebsstätten können die Eintragung in das Großanfallstellenregister (§ 14 Abs. 4 AWG 2002) beantragen, sofern zumindest eine der folgenden Mindestmassen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:

Mindestmassen je Packstoff im Kalenderjahr

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

80 t

Glas

300 t

Metalle

100 t

Kunststoffe

30 t

(2) Abweichend von § 14a Abs. 2 sind Inhaber von Großanfallstellen verpflichtet

(3) Inhaber von Großanfallstellen haben Aufzeichnungen für die Meldungen gemäß Anhang 3 Punkt 2 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

(4) Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Daten gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden.

(5) Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß § 13g Abs. 3 AWG 2002 zutrifft. Für Lieferungen an eine andere Großanfallstelle gilt § 10 Abs. 5.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Verpackungsverordnung 2014 in einfachen Worten?

§ 15 Verpackungsverordnung 2014 behandelt "Großanfallstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2022
Fassung seit
1. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 08:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 284/2023

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