Verordnungen

Verpackungsverordnung 2014

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2022RIS-Stand 25. September 2023

RIS-Gesetzesnummer 20008902 · BGBl. II Nr. 184/2014 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Recycling von Verpackungen sonstiger gewerblicher Anfallstellen

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 Verpackungsverordnung 2014?

  • Kernaussage§ 14 Verpackungsverordnung 2014 behandelt "Recycling von Verpackungen sonstiger gewerblicher Anfallstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Recycling von Verpackungen sonstiger gewerblicher Anfallstellen

§ 14.

(Anm.: Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(2) Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des § 5, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für ganz Österreich erreicht werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Verpackungsverordnung 2014 in einfachen Worten?

§ 14 Verpackungsverordnung 2014 behandelt "Recycling von Verpackungen sonstiger gewerblicher Anfallstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2022
Fassung seit
1. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:43
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 284/2023

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Verweise

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