§ 14
§ 14 Recycling von Verpackungen sonstiger gewerblicher Anfallstellen
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 Verpackungsverordnung 2014?
- Kernaussage§ 14 Verpackungsverordnung 2014 behandelt "Recycling von Verpackungen sonstiger gewerblicher Anfallstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Recycling von Verpackungen sonstiger gewerblicher Anfallstellen
§ 14.
(Anm.: Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)
(2) Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des § 5, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für ganz Österreich erreicht werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Verpackungsverordnung 2014 in einfachen Worten?
§ 14 Verpackungsverordnung 2014 behandelt "Recycling von Verpackungen sonstiger gewerblicher Anfallstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Januar 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:43
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 284/2023
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