§ 7
§ 7 Ausnahmebestimmung für bestimmte Verpackungen
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Verpackungsverordnung 2014?
- Kernaussage§ 7 Verpackungsverordnung 2014 behandelt "Ausnahmebestimmung für bestimmte Verpackungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausnahmebestimmung für bestimmte Verpackungen
§ 7. Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber und Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG 2002 oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 8, dem § 10 und dem § 11.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Verpackungsverordnung 2014 in einfachen Worten?
§ 7 Verpackungsverordnung 2014 behandelt "Ausnahmebestimmung für bestimmte Verpackungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Januar 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:43
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 284/2023
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