Verordnungen

Vermessungsverordnung 2016

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016)

VermV 2016VerordnungFassung seit 1. Oktober 2018RIS-Stand 10. September 2018

RIS-Gesetzesnummer 20009675 · BGBl. II Nr. 307/2016 · 95/03 Vermessungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Bestimmungen über Pläne

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 VermV 2016?

  • Kernaussage§ 8 VermV 2016 behandelt "Bestimmungen über Pläne" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Pläne über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die in § 37...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Bestimmungen über Pläne

Planinhalt

§ 8. (1) Pläne über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die in § 37 VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:

(2) Die Flächenausmaße und die Rundungsdifferenzen sind auf ganze Quadratmeter gerundet anzugeben.

(3) Die Maßzahlen und die Koordinaten der Punkte im geodätischen Bezugssystem MGI sind in Meter auf die zweite Dezimalstelle gerundet, die kartesischen ETRS89-Koordinaten und die Bestimmungselemente der Kreisbögen auf die dritte Dezimalstelle gerundet anzugeben.

(4) Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan vorzulegen. Dieser Plan hat in der Gegenüberstellung gemäß Abs. 1 Z 2 nur die Angaben zu der jeweils betroffenen Katastralgemeinde zu enthalten. Werden alle Grenzpunkte in einem gemeinsamen Koordinatenverzeichnis angeführt, so sind diese getrennt je Katastralgemeinde anzugeben. Grenzpunkte auf der Katastralgemeindegrenze sind jedenfalls in allen Plänen anzugeben. Zusätzliche Angaben in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 9, die der Übersichtlichkeit von katastralgemeindeübergreifenden Informationen dienen, sind zulässig.

(5) Soweit die erforderlichen vermessungstechnischen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4, 5 und 7 in einem im Geschäftsregister vorhandenen Plan enthalten sind, können diese Angaben unter Verweis auf diesen Plan und die zugehörige Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde entfallen.

(6) Die einer Teilung vorausgehende Vereinigung von Grundstücken ist nicht im Plan darzustellen, sondern vorab gemäß § 12 VermG zu beantragen.

(7) Im Falle einer vor der Teilung erforderlichen Flächenberichtigung (Berichtigung eines ursprünglichen Flächenfehlers) ist diese gesondert als eigene Beilage zum Plan zu übermitteln.

(8) Direkt gemessene ETRS89-Koordinaten von bestehenden oder neuen Grenzpunkten können sich bei einer Transformation in das MGI-System von den ursprünglich im amtlichen System MGI bestimmten Koordinaten um maximal 5 cm in der Lage unterscheiden. Diese ETRS89-Koordinaten dienen zur Dokumentation der originären Messwerte und haben keine rechtliche Verbindlichkeit.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 Flächenermittlung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 VermV 2016 in einfachen Worten?

§ 8 VermV 2016 behandelt "Bestimmungen über Pläne" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2018 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. September 2018
Fassung seit
1. Oktober 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 09:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 235/2018

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