§ 1
§ 1 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 VermV 2016?
- Kernaussage§ 1 VermV 2016 erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 VermV 2016 in einfachen Worten?
§ 1 VermV 2016 erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. September 2018
- Fassung seit
- 1. Oktober 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 08:32
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 235/2018
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Verweise
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