Verordnungen

Vermessungsverordnung 2016

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016)

VermV 2016VerordnungFassung seit 1. Oktober 2018RIS-Stand 10. September 2018

RIS-Gesetzesnummer 20009675 · BGBl. II Nr. 307/2016 · 95/03 Vermessungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Technische Bedingungen

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 VermV 2016?

  • Kernaussage§ 20 VermV 2016 behandelt "Technische Bedingungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Urkunden dürfen ausschließlich im Format PDF und Signaturen ausschließlich im Format XML-DSig übermittelt werden. Die Koordinatendatei...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Technische Bedingungen

§ 20. Urkunden dürfen ausschließlich im Format PDF und Signaturen ausschließlich im Format XML-DSig übermittelt werden. Die Koordinatendatei gemäß § 13 Abs. 4 ist als formatiertes Textdokument einzubringen. Die technische Spezifikation der Schnittstellen gemäß § 18 Abs. 2 und nähere Beschreibungen der zulässigen Formate und Signaturen sowie nähere technische Festlegungen bezüglich Anträge und Urkunden werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 VermV 2016 in einfachen Worten?

§ 20 VermV 2016 behandelt "Technische Bedingungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. September 2018
Fassung seit
1. Oktober 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 08:32
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 235/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.