§ 21
§ 21 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Fassung: 7. September 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 VermV 2016?
- Kernaussage§ 21 VermV 2016 behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2010 – VermV) BGBl. II Nr. 115/2010 in der Fassung BGBl II Nr. 241/2010 außer Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten die § 1 Z 16 lit. a, § 3 Abs. 5 und § 15 mit 31. März 2017 in Kraft.
(3) Pläne, die auf Grund der Bestimmungen der Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115/2010, erstellt worden sind, dürfen bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingebracht werden, wobei die Einbringung gemäß den Bestimmungen des § 18 zu erfolgen hat.
(4) § 1 Z 18 und 24 bis 26, § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, § 8 Abs. 1 Z 6, § 8 Abs. 3 und 8, § 15a, § 17, § 18 Abs. 1 und § 20 sowie der Anhang zur Vermessungsverordnung 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 VermV 2016 in einfachen Worten?
§ 21 VermV 2016 behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. September 2018
- Fassung seit
- 7. September 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 08:32
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- BGBl. II Nr. 235/2018
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