Verordnungen

Vermessungsverordnung 2016

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016)

VermV 2016VerordnungFassung seit 7. September 2018RIS-Stand 10. September 2018

RIS-Gesetzesnummer 20009675 · BGBl. II Nr. 307/2016 · 95/03 Vermessungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Fassung: 7. September 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 VermV 2016?

  • Kernaussage§ 21 VermV 2016 behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2010 – VermV) BGBl. II Nr. 115/2010 in der Fassung BGBl II Nr. 241/2010 außer Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten die § 1 Z 16 lit. a, § 3 Abs. 5 und § 15 mit 31. März 2017 in Kraft.

(3) Pläne, die auf Grund der Bestimmungen der Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115/2010, erstellt worden sind, dürfen bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingebracht werden, wobei die Einbringung gemäß den Bestimmungen des § 18 zu erfolgen hat.

(4) § 1 Z 18 und 24 bis 26, § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, § 8 Abs. 1 Z 6, § 8 Abs. 3 und 8, § 15a, § 17, § 18 Abs. 1 und § 20 sowie der Anhang zur Vermessungsverordnung 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 VermV 2016 in einfachen Worten?

§ 21 VermV 2016 behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. September 2018 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. September 2018
Fassung seit
7. September 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 08:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 235/2018

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